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BAG, Urteil vom 20.04.2004 - 3 AZR 297/03
Der Pensions-Sicherungs-Verein, Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung, muss nach § 7 Abs. 2 BetrAVG für Versorgungsanwartschaften nur dann eintreten, wenn sie gesetzlich unverfallbar sind. Nach § 1 Abs. 1 BetrAVG aF wurden Versorgungsanwartschaften von Gesetzes wegen unverfallbar, wenn der Arbeitnehmer bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mindestens 35 Jahre alt war und entweder die Versorgungszusage für ihn mindestens 10 Jahre bestand, oder die Zusage mindestens drei Jahre bestand und der Beginn der Betriebszugehörigkeit mindestens 12 Jahre zurücklag. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG sind grundsätzlich auch Zeiten zu berücksichtigen, in denen Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, "für ein Unternehmen" tätig geworden sind. Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf den Status an, in dem diese Tätigkeit für ein Unternehmen erbracht wird.
Die Klägerin hatte vor der Insolvenzeröffnung etwa 9 1/2 Jahre in einem Arbeitsverhältnis zur späteren Gemeinschuldnerin gestanden; ihr war im Arbeitsvertrag eine Betriebsrente zugesagt worden. Zuvor war sie schon aufgrund eines zwischen ihr und einer anderen Gesellschaft geschlossenen Vertrages viele Jahre für die spätere Gemeinschuldnerin tätig gewesen. Die Klägerin hat geltend gemacht, diese Zeiten seien bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit mitzuzählen. Daher sei ihre aus der arbeitsvertraglichen Zusage resultierende Versorgungsanwartschaft gesetzlich unverfallbar. Der Dritte Senat hat die Klage ebenso wie das Landesarbeitsgericht abgewiesen. Die Anwartschaft der Klägerin war nicht gesetzlich unverfallbar. Zwar scheitert die Anerkennung der früheren Tätigkeit nicht daran, dass sie für die spätere Insolvenzschuldnerin nicht als Arbeitnehmerin tätig war. Die Klägerin hatte jedoch die Tätigkeit nicht für diese, sondern für eine andere Gesellschaft erbracht. Trotz der engen wirtschaftlichen Verflechtung beider Gesellschaften waren nur Zeiten zu berücksichtigen, in denen vertragliche Beziehungen zwischen der späteren Insolvenzschuldnerin und der Klägerin bestanden.
Vorinstanz: LAG Köln, Urteil vom 7. März 2003 - 4 Sa 954/02
Quelle: www.bundesarbeitsgericht.de