Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Bundesarbeitsgericht bestätigt Einsichtsrecht in Gehaltslisten

Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat auf dessen Verlangen Einblick in die Brutto-Gehaltslisten mit Namensnennung gewähren. Anonymisierte Gehaltslisten reichen nicht aus. Datenschutzrechtliche Bedenken stehen dem Einsichtsrecht nicht entgegen.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 07.05.2019, 1 ABR 53/17

Stand:  22.9.2019
Teilen: 

Das ist passiert:

Der Arbeitgeber ist Betreiber einer Klinik, die einem gekündigten Manteltarifvertrag unterfällt. Die Klinik führte die Bruttoentgeltlisten der Arbeitnehmer in elektronischer Form. Die Listen enthalten die Namen der Arbeitnehmer, deren Dienstart, Angaben zum Grundgehalt, zu verschiedenen Zulagen sowie zu weiteren Bezügen.

Der Arbeitgeber gewährte dem Betriebsrat zwar Einsicht in diese Listen, allerdings nur in anonymisierter Form. Daher verlangte der Betriebsrat für seinen Betriebsausschuss Einblick in eine ungeschwärzte Fassung der Bruttoentgeltliste. Denn nur so lasse sich nach Ansicht des Betriebsrats feststellen, ob der Arbeitgeber die Vergütungsgrundsätze eingehalten habe. Der Arbeitgeber verweigerte die Einsichtnahme in dieser Form. Die Angelegenheit ging bis vor das Bundesarbeitsgericht.

Das sagt das Gericht:

Das Bundesarbeitsgericht gab in der letzten Instanz dem Betriebsrat Recht. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Betriebsausschuss Einblick in die nicht anonymisierten Bruttoentgeltlisten zu gewähren (§ 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG). Datenschutz- und grundrechtliche Belange stehen dem Anspruch nicht entgegen. Denn: Um zu prüfen, ob die innerbetriebliche Lohngerechtigkeit eingehalten ist, muss der Betriebsrat über die effektiv gezahlten Vergütungen Bescheid wissen. Er darf daher Einblick in die Listen nehmen, allerdings nur dann, wenn diese beim Arbeitgeber bereits zumindest in Form einer elektronischen Datei tatsächlich existieren. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, nicht vorhandene Unterlagen erst zu erstellen.

Das Gewähren von Einblick in die personifizierten Gehaltslisten stellt eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des Datenschutzrechts dar (Art. 4 Nr.1 und Nr. 2 DSGVO). Das Beschäftigtendatenschutzrecht erlaubt allerdings eine solche Verarbeitung, wenn diese zur Ausübung der sich aus dem BetrVG ergebenden Rechte und Pflichten des Betriebsrats nötig ist (§ 26 Abs. 1 Satz 1 Alt. 4 BDSG). Dies ist hier der Fall, da der Betriebsrat ohne personifizierte Gehaltslisten seinen betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten nicht nachkommen kann. Daher ist die Weitergabe der Gehaltslisten datenschutzrechtlich auch zulässig (§ 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG).

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

Seminarvorschlag