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Gleich zwei Mal innerhalb kurzer Zeit wurde ein Mann aus Bremen unter Drogeneinfluss am Steuer erwischt – seine Fahrerlaubnis wurde ihm entzogen. Der Autofahrer versucht nun vor dem Oberverwaltungsgericht, seinen Führerschein wiederzubekommen. Dabei geht es um die Verwertbarkeit eines für ihn negativen medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU), das erst 16 Monate nach dem letzten Verstoß angeordnet worden war. Er selbst legte im Laufe des Verfahrens mehrere Abstinenznachweise vor.
OVG Bremen, Entscheidung vom 22.07.2024, 1 B 136/24
Nachdem bei einem Autofahrer aus Bremen bei zwei Verkehrskontrollen Amphetamin im Blut nachgewiesen wurde, war die Fahrerlaubnis weg. Der Knackpunkt: Der Mann musste ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorlegen. Hierzu wurde er aber erst 16 Monate nach dem letzten nachgewiesenen Drogenkonsum aufgefordert. Der Bremer legte das Gutachten trotzdem vor. Darin stand, dass er auch zukünftig unter Drogeneinfluss fahren werde. Begründet wurde dies mit einem fehlenden „Abstinenznachweis“ sowie einer unzureichenden Aufarbeitung seines Umgangs mit Drogen.
Auf Basis des Gutachtens entzog die Behörde dem Mann die Fahrerlaubnis. Das Verwaltungsgericht gab zunächst seinem Eilantrag statt, da es die Frist zur Vorlage des Gutachtens für unzulässig hielt. Im Laufe des Hauptsacheverfahrens legte der Kläger mehrere Abstinenznachweise vor – sei Antrag wurde trotzdem abgewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht versucht er nun, den Entzug seiner Fahrerlaubnis rückgängig zu machen.
Auch vor dem Oberverwaltungsgericht hatte der Autofahrer keinen Erfolg. Das Gericht bestätigt die Rechtmäßigkeit des Fahrerlaubnisentzugs durch die Behörde. War die (späte) behördliche Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtmäßig? Das spielte am Ende keine Rolle, so das OVG. Die Verwertbarkeit des Gutachtens hänge nicht von der Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung ab. Entscheidend sei, dass der Betroffene das Gutachten tatsächlich vorgelegt habe. Damit habe sich die Anordnung erledigt und das Gutachten eine „neue Tatsache“ geschaffen.
Vom Betroffenen im Laufe des Verfahrens vorgelegte Abstinenznachweise berücksichtigte das Gericht nicht. Es stützte seine Entscheidung allein auf das medizinisch-psychologische Gutachten, das eine unzureichende Aufarbeitung der Drogenproblematik und eine „eingeschränkte Selbsteinschätzung“ des Betroffenen festgestellt hatte.
Das Gericht betont in dieser Entscheidung, dass der Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Kraftfahrern Vorrang vor den persönlichen Interessen von Betroffenen hat. Dass der Fahrerlaubnisentzug gravierende Folgen für die persönliche Lebensführung hat, müsse angesichts des Risikos für die Verkehrssicherheit hingenommen werden. (cbo)