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Ein Dienstwagen für den Betriebsrat?

Die Überlassung eines Dienstwagens an ein Mitglied des Betriebsrats auch zur privaten Nutzung kann gegen das Begünstigungsverbot stoßen, wenn diesem der Wagen ohne seine Funktion nicht überlassen worden wäre.

LAG Nürnberg, Entscheidung vom 05.04.2022, 7 Sa 238/21

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Redaktion
Stand:  11.10.2022
Lesezeit:  03:00 min
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Das ist passiert

Ein freigestellter Betriebsratsvorsitzender hatte auf Überlassung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung geklagt. Er berief sich hierbei auf entsprechende Betriebsvereinbarung, die eine Überlassung vorsah. In dieser war die Zuteilung eines Dienstwagens u.a. auf folgende Mitarbeitergruppen beschränkt:

  • Mitarbeiter des Außendienstes
  • Bereich Technischer Dienst im Außendienst
  • Mitarbeiter im Kundendienstteam (Servicetechniker)
  • Bereichsleiter bei Bedarf
  • Betriebsratsvorsitzende bei Bedarf

Nachdem ihm zunächst ein Dienstwagen zur Verfügung stand, kündigte der Arbeitgeber diese Vereinbarung unter Hinweis auf § 78 Satz 2 BetrVG und verlangte vom Kläger die Herausgabe.

Das entschied das Gericht

Wie bereits die Vorinstanz, das Arbeitsgericht Würzburg, halten auch die Richter des LAG Nürnberg die Vereinbarung auf Überlassung des Dienstwagens für unwirksam. Grund hierfür sei das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG. Es sei kein sachlicher Grund für die Überlassung des Dienstwagens an das BR-Mitglied ersichtlich. Der Betriebsratsvorsitzende müsse den Wagen herausgeben.

Bedeutung für die Praxis

Das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG sorgt in den Betrieben immer wieder für Diskussionen und wird von manchem Arbeitgeber gerne auch mal als „Totschlagargument“ genutzt. Grundsätzlich gilt: Mitglieder des Betriebsrats dürfen wegen ihrer Betriebsratstätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden. Die Regelung dient der inneren und äußeren Unabhängigkeit. Am Ende kommt es also auf die „sachlichen Gründe“ an. (cbo)

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