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Eine Erfrischung im Pool als Arbeitsunfall?

Grundsätzlich würde man das Baden im Pool als eine rein private Verrichtung einordnen, welches nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegt. Dass dies im Einzelfall auch anders beurteilt werden kann, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Sozialgerichts München. Es ging um eine Erfrischung im Pool auf dem Betriebsgelände, die mit einem Unfall endete. 

Sozialgericht München, Entscheidung vom 07.03.2023, S 9 U 276/21 

Stand:  16.5.2023
Lesezeit:  01:45 min
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Das ist passiert

An einem heißen Sommertag forderte der Inhaber einer Zimmerei seine Arbeitnehmer auf, sich in einem Pool auf dem Betriebsgelände zu erfrischen. Anschließend sollte die Belegschaft wieder gestärkt ihre Arbeit fortsetzen, um wesentlichen Arbeiten noch vor den Betriebsferien zu erledigen.
Die Erfrischung im Pool endete für einen der Mitarbeiter mit einem Unfall: Er verletzte sich schwer am Halswirbel.  
Ein Arbeitsunfall? Die gesetzliche Unfallversicherung lehnte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab und verweigerte die Regulierung des Schadens. Hiergegen klagte der verletzte Mitarbeiter. 

Das entschied das Gericht

Das Sozialgericht München entschied: Es handelte sich tatsächlich um einen Arbeitsunfall.  
Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII sind Unfälle zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall liegt dann vor, wenn es sich um einen Unfall eines Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3, 6 SGB VII begründenden Tätigkeit handelt. 

Wie passt das zu einem Sprung in den Pool in der Pause? 

Das Gericht prüfte, ob der Versicherte zur Zeit des Unfalls der Verrichtung einer versicherten Tätigkeit nachgegangen war, ob diese Verrichtung zu dem Unfallereignis geführt hatte und ob das Unfallereignis zu einem Gesundheitsschaden des Versicherten führte. 
Nach Auffassung des Gerichts lag im vorliegenden Fall keine unversicherte Pause vor. Das Gericht stellte fest, dass das Baden im Pool - entgegen der Ansicht der Berufsgenossenschaft - eine betriebsbezogene und damit versicherte Tätigkeit darstellte. 
Es begründete seine Entscheidung damit, dass der Arbeitgeber seine Beschäftigten ausdrücklich zur Erfrischung im Pool aufgefordert hatte – mit dem Ziel, die Arbeitsfähigkeit für den restlichen Arbeitstag zu erhalten bzw. wiederherzustellen. 
Außerdem habe sich der Kläger der Anweisung praktisch nicht entziehen können, da alle Anwesenden – inklusive Arbeitgeber – an dem Bad teilnahmen. Damit liegen besondere Umstände vor, die eine Wertung als betriebsbezogene Tätigkeit rechtfertigen.  

Wie es zu der Verletzung des Klägers gekommen war, konnte nicht geklärt werden und war für die Entscheidung unerheblich, da das Gericht in jedem Fall ein völlig unverhältnismäßiges Verhalten und eine vom Arbeitnehmer selbst geschaffene Gefahr ausschließen konnte.

Hinweise für die Praxis

Bevor Sie sich jetzt selbst zum Pool aufmachen: Dass ein Unfall bei einer Erfrischung in einem Pool als ein Arbeitsunfall eingestuft wird, stellt eindeutig eine Ausnahme und nicht die Regel dar. In diesem speziellen Fall war entscheidend, dass die Erfrischung auf Anregung des Arbeitgebers erfolgte, mit dem Ziel, die Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen.   
Daher ist besonders bei privaten Verrichtungen bei der Arbeit Vorsicht geboten, da hier im Falle eines Unfalls der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung in der Regel NICHT greift. Denn: Höchstpersönliche Verrichtungen oder eigenwirtschaftliche Tätigkeiten führen meist zu einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes. (nw) 
 

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