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Einführung von Microsoft 365: Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats

Soll in einem Unternehmen die Software Microsoft 365 eingeführt und unternehmenseinheitlich genutzt werden, ist der Gesamtbetriebsrat zuständig. Zwingende technische Gründe erfordern betriebsübergreifende Regelungen, so das Bundesarbeitsgericht.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 08. März 2022, 1 ABR 20/21

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Redaktion
Stand:  22.8.2022
Lesezeit:  02:00 min
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Das ist passiert

Das Unternehmen der Arbeitgeberin besteht aus mehreren Betrieben. Zur unternehmensweiten Kommunikation sollte die Software Microsoft 365 eingeführt werden. Hierfür gab der Gesamtbetriebsrat im April 2019 grünes Licht. Der Betriebsrat eines Verteilerzentrums mit rund 2.000 Arbeitnehmern sah sich in seinen Rechten verletzt. Nach Ansicht des lokalen Betriebsrats sei dieser für die Einführung der neuen Software zuständig. Es bestehe keine technische Notwendigkeit, unternehmensweit einheitliche Regelungen zu treffen. Auch könnten die Administrationsrechte für einige Bereiche auf lokaler, betrieblicher Ebene geregelt und dadurch die Software an die unterschiedlichen Gegebenheiten der Betriebe angepasst werden. Der lokale Betriebsrat beantragte daher unter anderen festzustellen, dass er für die Einführung von Microsoft 365 an seinem Standort zuständig ist.

Das entschied das Gericht

Das Gericht lehnte den Antrag des Betriebsrats ab; in diesem Fall sei für die Ausübung des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) der Gesamtbetriebsrat zuständig. Durch die Einführung von Microsoft 365 seien mehrere Betriebe betroffen, was nicht durch einzelne Betriebsvereinbarungen geregelt werden könne. So könne die Administration nur für das gesamte Unternehmen einheitlich erfolgen, da dies vom sogenannten Tenant abhängig sei. Damit einher gehe eine zentrale Vergabe der Administrationsreche. Die damit entstehende technische Möglichkeit einer betriebsübergreifenden Leistungs- und Verhaltenskontrolle der Arbeitnehmer erfordere zwingend eine unternehmenseinheitliche Regelung. Zwar könne eine bei einzelnen Tools bzw. Modulen für den Anwender unterschiedliche Rechteeinstellungen vorgenommen werden. Dies ändere jedoch nichts daran, dass sich die zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle geeigneten Funktionen, wie zum Beispiel Nutzungsanalysen, technisch nicht auf einzelne Personen oder Personengruppen beschränken ließen.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil zeigt die Komplexität und Vielschichtigkeit der Einführung einer neuen Software. Zum einen ist nicht immer sofort klar, bei wem die Zuständigkeit liegt. Denn grundsätzlich ist der lokale Betriebsrat zuständig und nur in bestimmten Fällen der Gesamtbetriebsrat. Hier lohnt sich ein genauer Blick, um nicht vorschnell seine Rechte an den Gesamtbetriebsrat abzutreten. Gleichzeitig sind unternehmensübergreifende Regelungen oftmals sinnvoll. Sollte eine Software individuell konfigurierbar sein (anders als im vorliegenden Fall) kann es eine Lösung sein, einen unternehmensweiten einheitlichen Rahmen vorzugeben (Stichwort: Rahmenbetriebsvereinbarung), um dann auf lokaler Ebene eine konkrete Ausgestaltung in den noch offenen Punkten vorzunehmen. So können die jeweiligen betrieblichen Notwendigkeiten besser abgebildet werden. (sts) 

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