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Hat ein Arbeitnehmer mit demselben Arbeitgeber mehrere Arbeitsverträge geschlossen, gilt die tägliche Mindestruhezeit für die Verträge zusammengenommen und nicht für jeden der Verträge für sich genommen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seiner Entscheidung vom 17.03.2021 klargestellt.
Europäischer Gerichtshof vom 17.03.2021, C-585/19
Eine Akademie für wirtschaftswissenschaftliche Studiengänge in Rumänien beschäftigte im Rahmen eines Forschungsprojekts Sachverständige auf Basis mehrerer Arbeitsverträge. In der Zeit von Oktober 2012 bis Januar 2013 überschritten die Arbeitnehmer jedoch an manchen Tagen durch Zusammenzählen ihrer geleisteten Arbeitsstunden (Regelarbeitszeit von acht Stunden pro Tag sowie weitere Arbeitsstunden aus anderer Projekttätigkeit), die von der das Forschungsprojekt verwaltenden Behörde vorgesehenen Höchstarbeitszeit von 13 Stunden pro Tag. Die Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden wurde nicht eingehalten.
Das mit der Rechtssache befasste rumänische Gericht wollte in einem Vorabentscheidungsverfahren vom Europäischen Gerichtshof wissen, ob die in Art. 3 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG vorgesehene tägliche Mindestruhezeit für alle geschlossenen Verträge zwischen einem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber zusammengenommen oder für jeden dieser Verträge für sich genommen gilt.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellte klar, dass die tägliche Mindestruhezeit, wenn ein Arbeitnehmer mit demselben Arbeitgeber mehrere Arbeitsverträge geschlossen hat, für diese Verträge zusammengenommen und nicht für jeden dieser Verträge für sich genommen gelte.
Die Arbeitszeitrichtlinie (Art. 2 Nr. 1 und Art. 3 der Arbeitszeitrichtlinie) verpflichte die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit „jedem Arbeitnehmer“ pro 24-Stunden-Zeitraum eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden gewährt wird. Dies könne jedoch nicht erfüllt werden, wenn die Ruhezeiten für jeden Vertrag zwischen einem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber getrennt zu betrachten seien. Das Ziel der Richtlinie – Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer – würde andernfalls ins Leere laufen.
Heutzutage ist es nicht ungewöhnlich, mehrere Tätigkeiten auszuüben. Die rechtlichen Vorgaben sollten – auch im eigenen Interesse – aber eingehalten werden. Die zulässige Höchstarbeitszeit von acht Stunden pro Werktag (§ 3 Satz 1 ArbZG) sollte nicht (dauerhaft) überschritten und die vorgesehene Ruhezeit von elf Stunden nicht unterschritten werden (§ 5 Abs. 1 ArbZG). Hinzuweisen ist zudem auch auf § 2 Abs. 1 ArbZG, wonach „Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern zusammenzurechnen“ sind.
Achtung: Überschreiten die Arbeitszeiten von zwei Arbeitsverträgen zusammengerechnet die zulässige Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz dauerhaft, ist der zuletzt geschlossene Vertrag nichtig, so das LAG Nürnberg in seiner Entscheidung vom 17.05.2020 – 7 Sa 11/19. (ft)