Für die Beschäftigung einer Schwangeren oder einer stillenden Mutter spielt das Mutterschutzgesetz (MuSchG) eine zentrale Rolle. Reformiert wurde es zuletzt 2018.
Für die Beschäftigung geht es – neben z.B. einem Kündigungsverbot – darum, dass Arbeitszeit- und Arbeitsschutzbestimmungen eingehalten werden. Und gemäß § 10 MuSchG muss der Arbeitgeber „für jede Tätigkeit die Gefährdungen (Art, Ausmaß, Dauer) beurteilen, denen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt ist oder sein kann“.
Für den Schutz von Schwangeren oder stillenden Mütter wurden nun in einem Ausschuss für Mutterschutz Vorgaben zur Gefährdungsbeurteilung veröffentlicht. Der Ausschuss wurde 2018 vom Bundesfamilienministerium eingerichtet.
Auf ihrer Grundlage sollen geeignete Schutzmaßnahmen abgeleitet werden.
Mutterschutzrechtliche Gefährdungsbeurteilung
Die Durchführung der mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung ist Teil der allgemeinen Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG).
Auf ihrer Grundlage sollen geeignete Schutzmaßnahmen abgeleitet werden, die es der schwangeren oder stillenden Frau ermöglichen, sicher an der Ausbildung oder am Erwerbsleben teilzuhaben.
Die Regel bezieht sich zudem auf unzulässige Arbeitszeiten, Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen (§§ 4 ff, 11 f MuSchG).
Außerdem geht es um die Gestaltung der Arbeitsbedingungen (§ 9 MuSchG), die Rangfolge der Schutzmaßnahmen (§ 13 MuSchG) sowie die Dokumentation und Information durch den Arbeitgeber (§ 14 MuSchG).
Wichtig: Der Arbeitgeber ist verantwortlich.
Rolle des Arbeitgebers
Wichtig: Der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, dass Gefährdungen einer Schwangeren oder stillenden Frau bei der Arbeit bzw. im Rahmen beruflich bedingter Tätigkeit möglichst vermieden werden und eine unverantwortbare Gefährdung ausgeschlossen wird.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen – selbst wenn er zum Zeitpunkt der Beurteilung keine Frauen beschäftigt, oder wenn keine Schwangerschaft oder keine Stillzeit bekannt ist (anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung).
Wird eine Schwangerschaft oder Stillzeit bekannt, geht es um die anlassbezogene Gefährdungsbeurteilung. Jetzt hat der Arbeitgeber der Frau ein Gespräch über weitere Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen anzubieten.
Wo ist die Regel zu finden?
Die Regel des Ausschusses für Mutterschutz zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung findet sich auf den Seiten des Bundesfamilienministeriums. (cbo)