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Ist ein Betriebsratsmitglied vollständig freigestellt, muss es sich zeitlich in dem Umfang zur Verfügung halten, wie es ohne die Freistellung zu arbeiten hätte.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Oktober 2017, 7 AZR 731/15
Ein freigestelltes Betriebsratsmitglied hatte eine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit von 40 Wochenstunden. Der Betriebsrat handelte im September 2014 eine Betriebsvereinbarung aus, durch die ein Wechselschichtsystem im Betrieb eingeführt wurde. Dabei wurde vereinbart, dass der Arbeitgeber ab Januar 2015 von den Arbeitnehmern in der Wechselschicht eine Wochenarbeitszeit von 36,75 Stunden abrufen konnte. Die übrigen 3,25 Stunden waren für Besprechungen und Trainings vorbehalten. Das Betriebsratsmitglied hatte vor seiner Freistellung 40 Stunden ausschließlich in der Nachtschicht gearbeitet. Seit seiner Freistellung im Jahr 2013 war er tagsüber 40 Stunden mit Betriebsratstätigkeit beschäftigt. Er ist nun der Meinung, er müsse sich lediglich 36,75 Stunden wöchentlich für die Betriebsratstätigkeit freihalten, da er ansonsten gegenüber den im Schichtdienst arbeitenden Mitarbeitern benachteiligt werde. Der Arbeitgeber ist anderer Ansicht. Er meint, das Betriebsratsmitglied müsse sich 40 Stunden wöchentlich bereithalten, um sein volles Grundgehalt zu bekommen. Dass die anderen Mitarbeiter nur 36,75 Stunden arbeiten müssten, sei dem Schichtsystem geschuldet. Auch ihnen stünden außerdem die verbleibenden 3,25 Stunden nicht zur freien Verfügung, da sie zu weiteren Tätigkeiten herangezogen werden könnten.
Das Gericht wies die Klage des Betriebsratsmitglieds ab. Aufgrund seines Arbeitsvertrags sei er dazu verpflichtet, sich für die Dauer der Freistellung nach § 38 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) 40 Stunden wöchentlich für betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben bereitzuhalten. Das Betriebsratsmitglied werde dadurch nicht gegenüber den anderen Mitarbeitern im Sinne von § 78 Satz 2 BetrVG benachteiligt. Die Tatsache, dass der Arbeitgeber bei diesen regelmäßig nur 36,75 Stunden abrufe, ändere daran nichts. Nach dem Lohnausfallprinzip ergebe sich bei einer vollständigen Freistellung die Verpflichtung, während der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit im Betrieb anwesend zu sein und sich für anfallende Betriebsratstätigkeit bereitzuhalten. Die vertragliche Vereinbarung sei auch nicht abgeändert worden. Der Arbeitgeber sei außerdem berechtigt, die Kollegen außerhalb der Schichtzeit für weitere 3,25 Stunden pro Woche zur Arbeitsleistung heranzuziehen, ohne dass ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung bestehe. Da der Arbeitgeber diese Zusatztätigkeiten von den freigestellten Betriebsratsmitgliedern nicht verlangen könne, würde das freigestellte Betriebsratsmitglied ungerechtfertigt begünstigt im Sinne von § 78 Satz 2 BetrVG, wenn sich es nur für 36,75 Stunden wöchentlich für Betriebsratstätigkeit bereithalten müsste.