Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Fristlose Kündigung wegen Zufallsfund durch Videoüberwachung

Wird in einem Betrieb eine zulässige verdeckte Videoüberwachung aufgrund eines Verdachts von Zigarettendiebstahl durchgeführt und dabei zufällig eine weitere Straftat entdeckt, können die Aufnahmen auch für die zufällig entdeckte Straftat als Beweismittel verwertet werden.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. September 2016, 2 AZR 848/15

Stand:  24.5.2017
Teilen: 

Das ist passiert:

Eine Arbeitnehmerin war seit vielen Jahren bei ihrem Arbeitgeber, einem Einzelhandelsunternehmen für Lebensmittel, beschäftigt, zuletzt als stellvertretende Filialleiterin. In der Filiale wurde ein größerer Inventurverlust in den Warengruppen Tabak und Zigaretten verzeichnet. Der Arbeitgeber ging von Diebstahl durch das Personal aus und versuchte zunächst durch verschiedene Kontrollmaßnahmen eine Aufklärung zu erreichen. Als das erfolglos blieb, wandte er sich an den Betriebsrat. Dieser stimmte einer Videoüberwachung für einen bestimmten Zeitraum zu.

Der Zigarettendiebstahl konnte nicht aufgeklärt werden. Stattdessen wurde die Arbeitnehmerin dabei gefilmt, wie sie eine Musterpfandflasche über den Scanner zog, eine Leergutregistrierung durchführte und das Leergutpfand in Höhe von 3,25 Euro in die eigene Tasche steckte. Nach einer Anhörung kündigte der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin mit Zustimmung des Betriebsrats fristlos. Die Arbeitnehmerin erhob Kündigungsschutzklage.

Das entschied das Gericht:

Die fristlose Kündigung ist wirksam. Durch die Veranlassung der Videoaufzeichnung habe der Arbeitgeber nicht unrechtmäßig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmerin eingegriffen. Der Eingriff sei vielmehr wegen berechtigter Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt gewesen. Die Videoaufnahmen seien im Rahmen einer zulässigen Videoüberwachung aufgrund eines vermuteten Zigarettendiebstahls erlangt worden. Zeigten diese rechtmäßig erlangten Aufnahmen dann Zufallsfunde anderer Straftaten, dürften auch diese grundsätzlich verwertet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) erlaube gemäß § 32 Abs. 1 S. 2 BDSG bei Verdacht auf Straftaten auch die Verwertung von „Zufallsfunden“.

Auch die Interessenabwägung falle zu Lasten der Arbeitnehmerin aus. Trotz des relativ geringen Schadens in Höhe von 3,25 Euro und einer langjährigen beanstandungslosen Betriebszugehörigkeit, überwiege die Schwere des Vertrauensbruchs durch den Diebstahl. Die Arbeitnehmerin habe sich heimlich und durch gezielte Manipulation der Kassenvorgänge auf Kosten des Arbeitgebers bereichert. Der Arbeitgeber müsse aber bei einer Arbeitnehmerin in dieser Position von einer uneingeschränkten Vertrauenswürdigkeit bei der Tätigkeit, insbesondere bei der Bedienung der Kasse, ausgehen können.

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

Seminarvorschlag