Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Stellenausschreibung: „Gerade frisch gebacken aus der Ausbildung“ diskriminiert ältere Arbeitnehmer

 

Sucht ein Unternehmen explizit Bewerber, die „frisch gebacken“ aus einer Ausbildung kommen, also ohne Berufserfahrung, kann dies eine Diskriminierung älterer Arbeitnehmer im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes sein, für die unter Umständen eine Entschädigung gezahlt werden muss.

 

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. Dezember 2016, 8 AZR 454/15

Stand:  29.5.2017
Teilen: 

Das ist passiert:

Der Betreiber eines Internetportals suchte einen neuen Mitarbeiter. Das Durchschnittsalter dort liegt bei 27 Jahren. Gesucht wurde ein „Junior Sachbearbeiter Kreditorenbuchenhaltung (m/w)“. In der Stellenausschreibung konkretisierte das Unternehmen seine Anforderungen an die Stelle: Sie suchen eine „Person, die gerade frisch gebacken aus einer kaufmännischen Ausbildung kommt.“ Auf die Stelle bewarb sich ein 36-jähriger Mann, der über eine mehr als zehnjährige Berufserfahrung als Buchhalter verfügt. Er bekam die Stelle nicht. Daraufhin verlangte er wegen Altersdiskriminierung eine Entschädigung in Höhe von 2.750,- €.

Das entschied das Gericht:

Das Bundesarbeitsgericht gab dem Kläger Recht. Das Unternehmen hat mit der Anforderung in der Stellenausschreibung „gerade frisch gebacken“ aus der Ausbildung ältere Arbeitnehmer mittelbar diskriminiert (§ 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 AGG). Durch die Absage wurde er sogar unmittelbar wegen seines Alters diskriminiert. Bewerber  mit Berufserfahrung sind typischerweise älter als Bewerber, die frisch aus der Ausbildung kommen. Daher werden viele ältere Personen allein deshalb von vornherein von einer Bewerbung absehen. Diese Diskriminierung ist auch nicht gerechtfertigt. Dass sich jüngere Arbeitnehmer besser formen lassen und unterordnen können ist nicht belegt.

Umgekehrt übrigens, also wenn der Arbeitgeber eine gewisse Berufserfahrung voraussetzt, ist dies regelmäßig für viele Tätigkeiten gerechtfertigt, obwohl dadurch jüngere Arbeitnehmer benachteiligt werden.

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

Seminarvorschlag