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Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer trotz Konfliktsituation im Rahmen seines Weisungsrechts versetzen und Kritik üben, ohne dass dies zur Annahme von Mobbing führt.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 26. März 2013, 17 Sa 602/12
Die Arbeitnehmerin ist seit 1995 als Diplom-Ökonomin für ihren Arbeitgeber tätig und hat flexible Arbeitszeiten. Ihr direkter Vorgesetzter begann Anfang 2008 aufgrund eines konkreten Anlasses, die Einhaltung der Arbeitszeit zu überprüfen. Seitdem war das Verhältnis zwischen der Arbeitnehmerin und ihrem Arbeitgeber belastet. Anfang 2009 war die Arbeitnehmerin für mehrere Wochen erkrankt. Sie gab an, einen Nervenzusammenbruch erlitten zu haben, der auf Schikanen am Arbeitsplatz zurückzuführen sei.
Im Oktober 2009 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis wegen Arbeitszeitbetrugs fristlos. Den folgenden Kündigungsschutzprozess verlor der Arbeitgeber, da er nicht widerlegen konnte, dass die Arbeitnehmerin im fraglichen Fall noch einmal ins Dienstgebäude hatte zurückkommen können, ohne dass die Zeugen dies hätten bemerken müssen. Die Arbeitnehmerin wurde nach dem Kündigungsrechtsstreit für eine gewisse Zeit im Rahmen des Weisungsrechts des Arbeitgebers versetzt.
Die Arbeitnehmerin ist der Ansicht, sie sei seit dem Jahre 2008 diversen Schikanen ausgesetzt, die sie als Mobbing wertet. Mit ihrer Klage begehrt sie ein Schmerzensgeld in Höhe von 893.000 Euro.
Die Klage hat keinen Erfolg. Die Arbeitnehmerin konnte nicht nachweisen, dass sie durch ihren Arbeitgeber gemobbt wurde.
Unter Mobbing versteht man das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren durch Kollegen oder Vorgesetzte. Die Besonderheit liegt darin, dass die Zusammenfassung mehrerer Einzelakte in einem längeren Prozess zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder der Gesundheit des Arbeitnehmers führt.
Bei der Bewertung ist zu berücksichtigen, dass länger dauernde Konfliktsituationen im Arbeitsleben durchaus vorkommen und nicht jede berechtigte oder überzogene Kritik durch den Arbeitgeber gleich eine Persönlichkeitsverletzung darstellt, zumal die Arbeitnehmerin auch selbst heftige Kritik übte.
Im Ergebnis durfte der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin im Rahmen seines Direktionsrechts versetzen, eine schikanöse Tendenz war nicht zu erkennen. Die Kündigung war auf einen objektiv nachvollziehbaren Grund gestützt und wurde erst nach der Beweisaufnahme für unwirksam erachtet. Der Arbeitgeber Beklagte durfte auch Schulungswünsche der Arbeitnehmerin ablehnen, die das Fortbildungsbudget erheblich überschritten. Die Führung eines Abwesenheitsbuches betraf alle Mitarbeiter der Abteilung und erfolgte mit Zustimmung des Personalrats. Ein Gesamtverhalten, das als Mobbing zu werten ist, konnte daher nicht festgestellt werden.