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Kein Schmerzensgeld wegen Mobbing

Ein Arbeitnehmer, der wegen arbeitsrechtlicher Maßnahmen des Arbeitgebers Schadenersatz wegen Mobbing verlangt, muss konkret darlegen, welche Umstände eine Gesundheitsschädigung herbeigeführt haben.

Landesarbeitsgericht Köln vom 10. Juli 2020 – 4 Sa 118/20

Stand:  3.11.2020
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Das ist passiert:

Der Arbeitnehmer arbeitete seit Mai 2011 bei der Arbeitgeberin als Prüfer in wechselnder Schichtarbeit. Das Arbeitsverhältnis war nahezu seit Beginn der Tätigkeit belastet. Bereits im Jahr 2011 sprach die Arbeitgeberin mehrere Abmahnungen aus. Insgesamt erhielt der Arbeitnehmer 14 Abmahnungen, u.a. wegen Arbeitszeitverstößen und eigenmächtigen Fernbleibens von der Arbeit, die aufgrund gerichtlicher Vergleiche später aus der Personalakte entfernt wurden. Auch mehrere Kündigungen, u.a. wegen Arbeitszeitbetrugs, wurden durch ein Gericht als unwirksam erachtet oder blieben ohne Erfolg, da das Integrationsamt die Zustimmung zur Kündigung des mittlerweile einem Schwerbehinderten gleichgestellten Arbeitnehmers ablehnte.
Bereits im Januar 2016 empfahl der Arzt des Arbeitnehmers, ihn zur Vermeidung „erneuter krisenhafter psychischer Verschlechterungen" bis auf Weiteres vom Prüfdienst und dem direkten Kundenkontakt zu entbinden. Nach einer stationären Behandlung wurde dem Arbeitnehmer im August 2016 ab dem 19.04.2016 ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 zuerkannt. Zudem wurde er einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.
Der Arbeitnehmer machte wegen der zahlreichen Abmahnungen und Kündigungsversuche eine Persönlichkeitsrechtsverletzung geltend. Das Verhalten der Arbeitgeberin habe dazu geführt, dass er krank geworden sei. Ein ärztliches Gutachten bestätige seine gesundheitlichen Probleme aufgrund der Situation am Arbeitsplatz. Der Arbeitnehmer verlangt Schmerzensgeld von der Arbeitgeberin in Höhe von mindestens 53.000 €.

Das entschied das Gericht:

Das Landesarbeitsgericht gab dem Arbeitnehmer nicht recht. Ein Anspruch auf Entschädigung bestehe nicht. Es liege kein Mobbing vor, sondern es handele sich um eine übliche Konfliktsituation am Arbeitsplatz. Von einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung sei nicht auszugehen.
Ein Anspruch auf eine Entschädigung wegen Mobbings setze voraus, dass der betroffene Arbeitnehmer konkret darlege, wann welcher Arzt welche Erkrankung diagnostiziert habe. Allein der Umstand, dass er sich in ärztlicher Behandlung befinde, sei nicht ausreichend. Zudem müsse er darlegen und gegebenenfalls beweisen, aufgrund welcher Umstände die Maßnahmen (Abmahnung, Kündigung) konkret geeignet seien, eine Gesundheitsschädigung hervorzurufen. Rechtlich zulässige Abmahnungen seien kein Mobbing, auch dann nicht, wenn sie sich nachträglich als unberechtigt herausstellten. Schließlich habe es jeweils einen sachlichen Anlass für die Maßnahmen gegeben. Etwas anderes gelte nur dann, wenn ein Arbeitgeber die Abmahnungen mutwillig und ohne jeden Anlass ausspreche. Hinzu komme, dass der Kläger gegen nahezu alle Handlungen gerichtlich vorgegangen sei und überwiegend obsiegt habe.

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