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BAG: Kein Twitter-Verbot für Arbeitgeber

Ein Twitter-Nutzungsverbot für Arbeitgeber besteht, trotz datenschutzrechtlicher Risiken und einer möglicher Leistungs- und Verhaltenskontrolle von Mitarbeitern, vorerst nicht.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 25. Februar 2020, 1 ABR 40/18

Stand:  2.3.2020
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Das ist passiert:

Ein Kinokette in Deutschland setzte zu Marketingzwecken Twitter ein. Das Ziel war unter anderem, Kinobesucher auf diesem Weg über Neuigkeiten oder Filme zu informieren. Den anderen Twitter-Nutzern war es möglich, diese Tweets zu kommentieren und gleichzeitig auch Bewertungen zu einzelnen Mitarbeitern der Kinokette zu hinterlassen.

Der zuständige Betriebsrat sah in der Kommentarfunktion eine Gefahr für die Mitarbeiter, da es dem Arbeitgeber damit möglich sei, Äußerungen zu einzelnen Mitarbeitern herauszufiltern. Der Betriebsrat hatte die Befürchtung, dass es für Mitarbeiter, die häufiger negative Kommentare bekommen, zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen kommen könnte. Eine Deaktivierung dieser Kommentarfunktion war technisch aber nicht möglich, ohne den Twitter-Account vollständig abzuschalten.

Der Betriebsrat forderte den Arbeitgeber daher auf, den Betrieb des Twitter-Accounts einzustellen, bis die Parteien sich auf eine Betriebsvereinbarung geeinigt haben. Nachdem sich der Arbeitgeber weigerte, erhob der Betriebsrat Klage vor Gericht.

Das entschied das Gericht:

Das Gericht wies die Klage des Betriebsrats aufgrund formaler Gründe ab. Es schloss sich damit nicht der vorinstanzlichen Entscheidung des Landesarbeitsgericht Hamburg an (Beschluss vom 13.09.2018, 2 TaBV 5/18), das eine Abschaltung des Twitter-Accounts noch für notwendig angesehen hatte, bis eine Einigung zwischen den Parteien erzielt werde.

Zu der eigentlichen, im Mittelpunkt des Verfahrens stehenden Frage des rechtmäßigen Betriebs von Twitter durch Arbeitgeber äußerte sich das Gericht in seiner Entscheidung nicht. Daher blieben auch die damit zusammenhängenden betriebsverfassungsrechtlichen Fragen des § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), sowie die möglichen datenschutzrechtlichen Bedenken im Zusammenhang mit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) hier unbeantwortet.

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