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Kündigungsfrist versehentlich zu lange gewählt: Wann endet das Arbeitsverhältnis?

Wann endet das Arbeitsverhältnis, wenn der Arbeitgeber außerordentlich und hilfsweise „fristgerecht“ kündigt, aber als Beendigungstermin ein konkretes Datum mit versehentlich zu lang gewählter Kündigungsfrist wählt? In diesem Fall kann die Auslegung nach dem Empfängerhorizont trotz des erkennbaren, schnellstmöglichen Beendigungswillens des Arbeitgebers die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erst zu dem genannten Datum ergeben. 

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 16. Juni 2021, 10 Sa 122/21  

Stand:  13.8.2021
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Das ist passiert: 

Die Arbeitnehmerin war seit dem 01. Oktober 2014 beim Arbeitgeber als Haushaltshilfe tätig. Nachdem der Arbeitgeber die Haushaltsangestellte verdächtigte, verschiedene Wertgegenstände aus der Wohnung entwendet zu haben, kündigte er dieser. Das Kündigungsschreiben vom 14. Februar 2020 enthielt folgenden Wortlaut: 

„Hiermit kündige ich das zwischen uns bestehende Arbeitsverhältnis außerordentlich und fristlos, hilfsweise fristgerecht zum nächstmöglichen Termin, das ist der 30. April 2020."

Tatsächlich wäre der nächstmögliche Termin allerdings der 15. März 2020 gewesen, da in dem zwischen der Haushaltshilfe und dem Arbeitgeber geschlossenen Arbeitsvertrag die Geltung der gesetzlichen Kündigungsfristen vereinbart war – in diesem Fall vier Wochen. 

Nachdem das Arbeitsgericht bereits die außerordentliche Kündigung für unwirksam erachtet hat, ging es in der Berufungsinstanz allein um die Dauer der einzuhaltenden ordentlichen Kündigungsfrist. Anders als der Arbeitgeber war die Arbeitnehmerin der Auffassung, dass das Arbeitsverhältnis, wie in dem Kündigungsschreiben angegeben, erst zum 30. April 2020 ende und nicht bereits zum 15. März 2020.

Das entschied das Gericht: 

Das Landesarbeitsgericht Hamm gab der Arbeitnehmerin recht. Das Arbeitsverhältnis wurde durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung nicht bereits zum 15. März 2020, sondern erst zum 30. April 2020 beendet. Zwar wären vier Wochen zum 15. März 2020 tatsächlich die nach dem Gesetz einzuhaltende Kündigungsfrist. Allerdings hatte der Arbeitgeber ausdrücklich den 30. April 2020 als den nächstmöglichen Kündigungstermin genannt. Eine Auslegung dahingehend, dass das Arbeitsverhältnis bereits zum 15.März 2020 enden solle, lasse sich angesichts des ausdrücklichen Wortlauts „das ist der 30. April 2020“ nicht vertreten. Dies gilt auch unabhängig davon, ob die Arbeitnehmerin wusste, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis frühestmöglich beenden wollte.  

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist es nicht die Aufgabe des Arbeitnehmers darüber zu rätseln, zu welchem anderen als in der Kündigungserklärung angegebenen Termin der Arbeitgeber die Kündigung gewollt haben könnte (Bestimmtheitsgebot). (ft) 

Hinweis: Die Revision wurde nicht zugelassen. 

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