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Der Arbeitgeber kann den Jahresurlaub für die Zeiträume anteilig kürzen, in denen Arbeitnehmer aufgrund von Kurzarbeit Null nicht fortlaufend gearbeitet haben.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2021, 6 Sa 824/20
Die Arbeitnehmerin arbeitete als Verkaufshilfe in der Systemgastronomie. Als Teilzeitangestellter standen ihr nach dem Arbeitsvertrag pro Jahr 14 Tage Urlaub zu. Aufgrund der Einschränkungen durch die Pandemie arbeitete sie im Jahr 2020 wiederholt nur eingeschränkt. In den Monaten Juni, Juli und Oktober befand sich die Arbeitnehmerin sogar komplett in Kurzarbeit, sogenannte „Kurzarbeit Null". Dies nahm der Arbeitgeber zum Anlass, den Urlaubsanspruch der Beschäftigten entsprechend zu kürzen. Schließlich sei die Verkaufshilfe in den drei Monaten nicht verpflichtet gewesen zu arbeiten und habe somit auch keine Urlaubsansprüche erworben. Die Arbeitnehmerin war hingegen der Meinung, ihr stünde der volle, ungekürzte Urlaubsanspruch zu.
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Die Arbeitnehmerin habe für die Monate Juni, Juli und Oktober keine Urlaubsansprüche gem. § 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) erworben. Der Arbeitgeber dürfe den Urlaub für jeden vollen Monat, in dem „Kurzarbeit Null" besteht, um ein Zwölftel kürzen. Durch den Wegfall der Arbeitsverpflichtung sei auch keine Erholung der Arbeitnehmerin notwendig. Dies sei jedoch gerade der Sinn und Zweck des Erholungsurlaubs. Die Arbeitnehmerin müsse daher wie eine vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin angesehen werden, sodass der Urlaubsanspruch entsprechend zu kürzen sei. Diese Entscheidung stütze sich darüber hinaus auch auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, nach der während „Kurzarbeit Null" ein Urlaubsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 Richtlinie 2003/88/EG nicht entsteht.
Die Corona-Pandemie hat zwar viele neue Situationen geschaffen und die Zahl der Kurzarbeiter hochschnellen lassen. Sonderregeln gelten trotzdem nicht, insbesondere gibt es keine spezielle Regelung im Bundesurlaubsgesetz für die Kurzarbeit. Die gute Nachricht ist: Die Entscheidung bezieht sich auf „Kurzarbeit Null" und lässt sich nicht ohne weiteres auf die anderen Fälle der Kurzarbeit übertragen. Außerdem wurde die Revision gegen dieses Urteil zugelassen. Es ist zu erwarten, dass die Entscheidung vom Bundesarbeitsgericht überprüft wird.
(sts)