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Mitbestimmung bei der Einführung von agilen Arbeitsmethoden

Die Einführung von agilen Arbeitsformen kann gem. § 87 Abs. 1 Nr. 13 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) mitbestimmungspflichtig sein.

Arbeitsgericht Bonn, Beschluss vom 10. Oktober 2022, 3 BV 116/22

Stand:  17.1.2023
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Das ist passiert

In einem Großunternehmen wurden seit mehreren Jahren Projekte im Rahmen von agilen Scrum-Teams bearbeitet. Der Gesamtbetriebsrat war der Meinung, dieses Vorgehen sei mitbestimmungspflichtig gem. § 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG, da es sich um eine Art von Gruppenarbeit handle. So wurde zwar zunächst eine Pilot-Gesamtbetriebsvereinbarung für ca. 1,5 Jahre geschlossen, jedoch konnten sich Arbeitgeber und Betriebsrat nach Ablauf der Pilotphase nicht auf eine Anschlussregelung verständigen. Der Arbeitgeber setzte die agile Projektarbeit weiter fort, woraufhin der Gesamtbetriebsrat vor Gericht unter anderen beantragte, den Arbeitgeber zu verpflichten, die weitere Durchführung von agiler Gruppenarbeit zu unterlassen.

Das entschied das Gericht

Das Gericht gab der Klage des Gesamtbetriebsrats überwiegend statt. Insbesondere habe der Betriebsrat detailliert dargelegt, warum seine Mitbestimmungsrechte betroffen seien. Grundsätzlich hänge ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG davon ab, auf welche Art und Weise in den einzelnen Gruppen gearbeitet werden würde. So läge eine Gruppenarbeit dann vor, wenn eine Gruppe von Arbeitnehmern im Rahmen des betrieblichen Arbeitsprozesses eine ihnen übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich wahrnehmen würde. Dies sei nach Ansicht des Gerichts mit Blick auf den Sachvortrag des Betriebsrats im vorliegenden Fall zu bestätigen.

Bedeutung für die Praxis

Immer mehr Unternehmen setzen auf agile (Zusammen-)Arbeitsmethoden wie zum Beispiel das im vorliegenden Fall verwendete Scrum. Oftmals werden dabei Arbeitsabläufe grundlegend geändert, oder auch Hierarchien teilweise abgeschafft. Um Ängste gar nicht erst aufkommen zu lassen, sollte der Betriebsrat bei diesen Themen unbedingt mit an Bord sein. Denn unabhängig vom Bestehen einem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats sollte auch dem Arbeitgeber klar sein: Eine neue Form der Zusammenarbeit kann nur erfolgreich sein, wenn alle Beteiligten sich einbringen und mitwirken. Dafür braucht es klare Regeln bzw. ein Konzept, das idealerweise in einer Betriebsvereinbarung festgehalten wird. (sts)

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