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Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Vergütung eines freigestellten Betriebsratsmitglieds

Soll das Entgelt eines freigestellten Betriebsratsmitglieds erhöht werden, hat der Betriebsrat hierbei kein Mitbestimmungsrecht.  

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 26. November 2024, 1 ABR 12/23

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Redaktion
Stand:  16.12.2024
Lesezeit:  01:15 min
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Das ist passiert

Die Arbeitgeberin, Betreiberin zweier Autohäuser, erhöhte das Gehalt des freigestellten Betriebsratsvorsitzenden, nachdem dieser ein Assessmentcenter „Führungskräftepotenzial“ absolviert hatte. Der Betriebsrat war der Meinung, ihm stünde hierbei ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 Betriebsverfassungsrecht (BetrVG) zu. Denn durch die Vergütung nach einer höheren Entgeltgruppe aus dem einschlägigen Tarifvertrag läge eine Ein- bzw. Umgruppierung vor. Der Betriebsrat erhob daher Klage vor Gericht. 

Das entschied das Gericht

Das Gericht lehnte die Klage des Betriebsrats ab. Die Bezahlung des freigestellten Betriebsratsvorsitzenden nach einer höheren Entgeltgruppe unterliege nicht dem Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG. Vielmehr handele es sich um eine Anpassung der Vergütung, die den Vorschriften der §§ 37 Abs. 4, 78 S. 2 BetrVG entspräche.  

Die Vergütung sei anhand der betriebsüblichen Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer oder zur Vermeidung einer Benachteiligung anzupassen, wenn das Betriebsratsmitglied aufgrund der Amtsübernahme nicht in eine höher vergütete Position aufsteigen konnte. Ein Mitbestimmungsrecht habe damit im Ergebnis nicht vorgelegen.  

Hintergrund und Bedeutung für die Praxis

Ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG besteht nach dem BAG also dann nicht, wenn der Arbeitgeber das (Mindest-)Entgelt nach § 37 Abs. 4 BetrVG bestimmt, eine tatsächliche Umgruppierung findet hier nach Ansicht des Gerichts nicht statt. Das Thema Betriebsratsvergütung beschäftigt die Gerichte, aber auch die Gesetzgebung, schon eine ganze Weile. Oftmals ist für Arbeitgeber nicht klar, wie sie rechtssicher eine Lohnanpassung vornehmen können, müssen, oder auch dürfen. (sts) 

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