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Nichtiger Arbeitsvertrag wegen Überschreitung der gesetzlichen Höchstarbeitszeit

Überschreiten die Arbeitszeiten von zwei Arbeitsverträgen zusammengerechnet die zulässige Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz dauerhaft, ist der zuletzt geschlossene Vertrag nichtig.

Landesarbeitsgericht Nürnberg vom 19.05.2020 – 7 Sa 11/19

Stand:  27.10.2020
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Das ist passiert:

Ein Arbeitnehmer hatte einen Vollzeitjob mit zunächst 35 Wochenstunden in der Metall- und Elektroindustrie. Im Laufe der Jahre erhöhte sich die Arbeitszeit auf knapp 40 Wochenstunden. Zusätzlich hatte er seit dem Jahr 2000 einen Nebenjob als Wasserwart bei einem kommunalen Wasserversorger. Die Arbeitszeit aus diesem Arbeitsvertrag betrug ca. 60 Stunden im Monat.
Nachdem es mit dem Wasserversorger zu verschiedenen Unstimmigkeiten gekommen war, kündigte dieser im August 2018 das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer. Der Wasserversorger machte geltend, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer trotz der langen Laufzeit nichtig sei, weil der Beschäftigte mit seinen beiden Arbeitsverträgen die zulässige Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) überschreite. Der Arbeitnehmer klagte gegen die Kündigung.

Das entschied das Gericht:

Das Landesarbeitsgericht (LAG) gab dem Arbeitgeber Recht. Das Arbeitsverhältnis mit dem Wasserversorger sei nichtig, weil die zulässige Höchstarbeitszeit überschritten worden sei.
Für die Berechnung seien sie Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern zusammenzuzählen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Arbeitszeitgesetz). Dabei dürften weder Feiertagsstunden noch Urlaubstage berücksichtigt werden. Der Arbeitnehmer erreiche mit seiner Vollzeitstelle von knapp 40 Stunden und der Nebentätigkeit als Wasserwart mit knapp 14 Stunden eine Arbeitszeit von mehr als 53 Stunden in der Woche. Nach dem Arbeitszeitgesetz sei aber nur eine Arbeitszeit von höchstens 48 Stunden zulässig. Die zulässige Höchstarbeitszeit werde auch dauerhaft überschritten. Die Öffnungsklausel des § 7 ArbZG erlaube zwar Abweichungen in gewissem Umfang. Innerhalb von sechs Monaten bzw. 24 Wochen müsse der Durchschnitt von 8 Stunden werktäglich aber eingehalten werden.
Da die Überschreitung der zulässigen Höchstarbeitszeit das Ergebnis mehrerer Arbeitsverträge sei, sei der zeitlich zuletzt abgeschlossene Arbeitsvertrag nichtig. Es sei zwar grundsätzlich möglich, den Arbeitsvertrag als teilwirksam anzusehen, also mit einer geringeren Arbeitszeit. Dies sei aber nur möglich, wenn anzunehmen sei, dass dies dem Willen beider Parteien entspreche. Dies sei hier nicht der Fall.
Da der zuletzt geschlossene Arbeitsvertrag nichtig sei, können aus diesem auch keine Ansprüche geltend gemacht werden. Auch Kündigungsschutz bestehe daher nicht.

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