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Ohne Maske keine Arbeit? Das kann eine Kündigung rechtfertigen!

Geht die eigene Tätigkeit mit physischem Kundenkontakt einher, kann der Arbeitgeber das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verpflichtend anordnen. Aus einem Attest zur Befreiung von der Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes muss hervorgehen, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund eines Mund-Nasen-Schutzes zu erwarten sind. Besteht ohne Tragen des Mund-Nasen-Schutzes – egal aus welchem Grund – keine Möglichkeit des Einsatzes im Betrieb, ist eine Kündigung in der Regel gerechtfertigt.

ArbG Cottbus Urt. v. 17.6.2021 – 11 Ca 10390/20

Stand:  10.8.2021
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Das ist passiert:

Die Arbeitgeberin betreibt eine logopädische Praxis. Sie kündigte ihrer einzigen Angestellten, einer Logopädin, weil diese unter Vorlage eines ärztlichen Attestes das angeordnete Tragen einer Mund-Nasen-Schutzes verweigerte und eine andere Einsatzmöglichkeit nicht vorhanden war. Die angestellte Logopädin hielt die Kündigung für treuwidrig.

Das entschied das Gericht:

Die Arbeitgeberin betreibt einen Kleinbetrieb, weshalb das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung fand. Da die Kündigung darüber hinaus nicht treuwidrig war, war sie wirksam.

Mit Verweis auf die SARS-CoV-2-Umgangsverordnung des Landes Brandenburg stellte das Gericht fest, dass die Arbeitgeberin zu Recht die Entscheidung treffen konnte, dass während der Behandlung ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen sei. In § 2 der Verordnung war ausdrücklich geregelt, dass in Einrichtungen zur Erbringung von Dienstleistungen, bei denen ein physischer Kundenkontakt stattfindet, das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes zwingend ist. Auch die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards für logopädische Praxen sahen dies vor.

Es sei nicht zu beanstanden, so das Gericht, dass die Arbeitgeberin auf Grundlage einer durchzuführenden Gefährdungsanalyse das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes angeordnet hat. Bei einer logopädischen Behandlung sei ein Abstand von 1,50 m nicht stets zu gewährleisten. Aufgrund seriöser wissenschaftlicher Erkenntnis sei davon ausgehen, dass das Risiko einer Übertragung des SARS-CoV-2-Virus in geschlossen Räumen nur durch Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes wirksam eingedämmt werden könne. Das Gericht erkannte sogar eine Verpflichtung der Arbeitgeberin, zum Schutz der Gesundheit der Patienten, der Angestellten sowie zum Eigenschutz, das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes anzuordnen. Im Hinblick auf das Risiko einer zeitweisen Schließung der Praxis infolge einer Infektion und Quarantäneanordnung sei die Entscheidung absolut nachvollziehbar.

Das vorgelegte Attest war in den Augen des Gerichts nicht geeignet, eine wirksame Befreiung zu begründen. Atteste, in denen lediglich festgestellt wird, dass der Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen von der Maskenpflicht befreit sei, könnten nicht Grundlage einer Befreiungsentscheidung sein. Aus einem Attest müsse hervorgehen, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund eines Mund-Nasen-Schutzes zu erwarten seien und woraus diese im Einzelnen resultierten. Zudem müsse erkennbar sein, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gekommen sei. Im Ergebnis spräche viel dafür, dass die vorgelegten Atteste und die zusätzlich vorgelegte Stellungnahme des Herrn Dr. M Gefälligkeitsbescheinigungen gewesen seien. Jedenfalls beruhe die Einschätzung erkennbar nicht auf einer seriösen medizinischen Einschätzung.

Ohne eine wirksame Befreiung von der Maskenpflicht stelle die Weigerung, einen Mund-Nasen-Schutzes zu tragen, eine Arbeitspflichtverletzung dar. Die Entscheidung der Arbeitgeberin sei daher weder willkürlich noch unangemessen und die Kündigung im Ergebnis nicht treuwidrig. Das Gericht betonte abschließend, dass unter diesen Voraussetzungen die Kündigung auch bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes sozial gerechtfertigt gewesen, und zwar sowohl wegen fehlender Einsatzmöglichkeit der Klägerin (betriebsbedingt) als auch wegen fehlender Eignung (personenbedingt) oder aufgrund einer Arbeitspflichtverletzung wegen Verweigerung der Arbeit (verhaltensbedingt). Eine bereits sozial gerechtfertigte Kündigung könne aber nicht treuwidrig sein.

Praxishinweis:

Gegen die Entscheidung ist bereits am zuständigen Landesarbeitsgericht das Berufungsverfahren anhängig. Es bleibt abzuwarten, wie die nächste Instanz die Eignung des vorgelegten Attestes im Hinblick auf die Befreiung vom Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes einschätzt. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Cottbus ist allerdings nicht die erste, die sich mit den Anforderungen an ein ärztliches Attest auseinandersetzt. Allem Anschein nach waren einige Ärzte selbst mit der Frage überfordert, in welchen Fällen beim Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes gesundheitliche Risiken zu befürchten sind. Oder ging es doch um falsch verstandene Hilfsbereitschaft? Im Nachgang tragen jetzt jedenfalls die betroffenen Arbeitnehmer die Konsequenzen. (sf)

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