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Rückzahlung von Fortbildungskosten durch den Arbeitnehmer

Zieht ein Arbeitnehmer auf eigenen Wunsch oder aus eigenem Verschulden die Anmeldung zu einer Fortbildung zurück oder beendet die Fortbildung nicht, kann der Arbeitgeber im Einzelfall von ihm die Erstattung der angefallenen Kosten verlangen.

LAG Niedersachsen, Entscheidung vom 12.10.2022, 8 Sa 123/22

Stand:  24.1.2023
Lesezeit:  02:30 min
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Das ist passiert

Die Arbeitgeberin verlangt von ihrer ehemaligen Arbeitnehmerin die Rückzahlung von Fortbildungskosten. Die Arbeitnehmerin hatte bei der Arbeitgeberin die Teilnahme an einem Angestelltenlehrgang beantragt. Die Parteien trafen für die Fortbildung eine Rückzahlungsvereinbarung. Dort war u.a. geregelt, dass dem Arbeitgeber seine Leistungen zu erstatten sind, wenn der Beschäftigte auf eigenen Wunsch oder aus eigenem Verschulden 

  • die Anmeldung bis zum Beginn der Fortbildungsmaßnahme zurückzieht,  
  • aus der Fortbildungsmaßnahme ausscheidet,  
  • die Prüfung nicht ablegt oder im Falle des Nichtbestehens der Prüfung selbige trotz Aufforderung des Arbeitgebers nicht wiederholt oder  
  • aus dem Arbeitsverhältnis noch vor Ablegen der die Fortbildungsmaßnahme abschließenden Prüfung ausscheidet. 

Noch vor Beendigung der Fortbildung kündigte die Arbeitnehmerin und beendete die Fortbildungsmaßnahme nicht. Die Arbeitgeberin verlangte die Erstattung der bis zu deren Ausscheiden aufgelaufenen Fortbildungskosten in Höhe von rund 5.000 EUR. Die Arbeitnehmerin verweigerte dies. Sie gab an, dass die Fortbildung nach Ende des Arbeitsverhältnisses keinen Vorteil für sie mehr habe. Die bereits aus der Fortbildungsmaßnahme erlangten Kenntnisse seien für ihren neuen Arbeitsplatz ohne Wert. 

Das entschied das Gericht

Das Landesarbeitsgericht entschied, ebenso wie zuvor das Arbeitsgericht, im Sinne der Arbeitgeberin. 

Die getroffenen Rückzahlungsverpflichtung sei rechtlich nicht zu beanstanden und benachteilige die Arbeitnehmerin nicht unangemessen. Insbesondere sei geregelt gewesen, dass die Verpflichtung zur Rückzahlung nicht eingetreten wäre, wenn die Beendigung des Fortbildungsverhältnisses durch den Arbeitgeber veranlasst bzw. jedenfalls durch den Arbeitnehmer nicht verschuldet worden war.  

Das Argument der Arbeitnehmerin, die Fortbildungsmaßnahme bedeute für sie im Rahmen des neu begründeten Arbeitsverhältnisses keinen Vorteil mehr, da sie die hieraus erworbenen Kenntnisse bei der neuen Arbeitgeberin nicht nutzen könne, ändere daran nichts. Die Frage der künftigen Nutzung der Kenntnisse spiele lediglich im Rahmen von Rückzahlungsklauseln eine Rolle, die an die Bleibeverpflichtung nach bestandener Prüfung anknüpfen.

Bedeutung für die Praxis

Unterliegt die Vereinbarung der AGB-Kontrolle, wird also standardmäßig vom Arbeitgeber vorgegeben (Formularklausel), gibt es bereits einige Rechtsprechung zur Unangemessenheit. Streit um die Rückzahlung von Fortbildungskosten gibt es in der Regel dann, wenn der Arbeitnehmer aus dem Unternehmen ausscheidet. Es gilt deshalb, vor dem Abschluss einer Fortbildung solche Vereinbarung die Regelungen genau unter die Lupe zu nehmen und sich im Vorfeld zu überlegen, inwieweit man sich binden möchte. Fakt ist: Eine drohende Rückzahlungsverpflichtung kann eine Bindung zur Folge haben – genau das ist aus Arbeitgebersicht ja Sinn der Sache. Wichtig ist auch, dass betriebsbedingten Kündigung keine Rückzahlungsverpflichtung bewirken. (cbo)

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