Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats bei betriebsübergreifender Übertragung von Aufgaben des Arbeits- und Gesundheitsschutzes?

Wer ist bei der betriebsübergreifenden Übertragung von Aufgaben des Arbeits- und Gesundheitsschutzes auf bestimmte Arbeitnehmergruppen und zentrale Abteilungen zuständig – Betriebsrat oder Gesamtbetriebsrat? Die Übertragung führt nicht zu einer originären Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats, so das LAG Nürnberg.

LAG Nürnberg, Beschluss vom 10.09.2021, 4 TaBV 29/19

Stand:  25.1.2022
Teilen: 

Das ist passiert:

Die Beteiligten streiten über die Zuständigkeit beim Thema Arbeitsschutz. Der Gesamtbetriebsrat eines Unternehmens der Versicherungsbranche sieht seine Mitbestimmungsrechte bei der Schaffung einer Organisation zur Planung und Durchführung der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes verletzt. Das beklagte Unternehmen aus der Versicherungsbranche hat ca. 5.000 Beschäftigte in der Zentrale und weitere etwa 3.500 Beschäftigte in 38, überwiegend mit örtlichen Betriebsräten ausgestatteten Betrieben.

Der Arbeitgeber übersandte dem Gesamtbetriebsrat eine Übersicht zur „Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes". Nach dieser Übersicht beauftragte das Unternehmen die Direktionsbeauftragten Vertrieb sowie die Bereichsleiter Kundenbetreuung unter Bezugnahme auf § 13 II ArbSchG mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Arbeits- und Gesundheitsschutzes einschließlich der Kontrolle deren ordnungsgemäßer Durchführung. Der Gesamtbetriebsrat möchte mit diesem Verfahren feststellen lassen, dass ihm bezüglich der Beauftragung der genannten Mitarbeiter mit Aufgaben des Arbeits- und Gesundheitsschutzes ein Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG i. V. m. § 3 Abs. 2 ArbSchG zusteht.

Das entschied das Gericht:

Das LAG hat, wie bereits die Vorinstanz, die Anträge des Gesamtbetriebsrats zurückgewiesen. Der Aufbau einer Organisationsstruktur i. S. d. § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG unterliegt der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, um eine möglichst effiziente Umsetzung des gesetzlichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes im Betrieb zu erreichen. Dieses Mitbestimmungsrecht steht jedoch nicht dem Gesamtbetriebsrat, sondern den örtlichen Betriebsräten zu. In Unternehmen mit mehreren Betrieben sind im Bereich des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG regelmäßig die Einzelbetriebsräte für die Regelung der davon erfassten Angelegenheiten zuständig. Dem Gesamtbetriebsrat ist nach § 50 Abs. 1 BetrVG nur die Behandlung von Angelegenheiten zugewiesen, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte – z.B. bei Fehlen eines örtlichen Betriebsrats – innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können.

Der Gesamtbetriebsrat ist nur zuständig, wenn die Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes eine überbetriebliche Angelegenheit betreffen und diese durch die einzelnen Betriebsräte nicht geregelt werden können. Es ist nicht ersichtlich, dass eine solche Organisation aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG nicht auch für jeden einzelnen Betrieb unter Mitwirkung der örtlichen Betriebsräte geregelt werden könnte. Insbesondere kann eine Beauftragung der genannten Arbeitnehmergruppen und zentralen Abteilungen für jeden Betrieb gesondert erfolgen. Argumente einer besseren Zweckerreichung überwiegen gegenüber einem möglicherweise damit verbundenen Mehraufwand und führen nicht zu einer Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats.

dz

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren

Seminarvorschlag