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Ein aktuelles Urteil zeigt auf, wie wichtig es ist, dass die Schwerbehindertenvertretung in die Sozialplanverhandlungen mit einbezogen wird! Gravierende Fehler in den Berechnungsgrundlagen zur Abfindungsregelung können so verhindert werden.
Bundesarbeitsgericht vom 28.07.2020 – 1 AZR 590/18
Das beklagte Unternehmen hatte mit dem Betriebsrat einen Sozialplan abgeschlossen. Für rentennahe Jahrgänge wurde die Abfindungsregel anders berechnet als die allgemeine Standardberechnung; im Ergebnis führte das bei dem betroffenen schwerbehinderten Kläger zu einer deutlich geringeren Abfindung, obwohl er aufgrund seiner Behinderung noch einen Zuschlag aus der Sozialplanvereinbarung erhalten hatte.
Nach § 236a SGB VI können schwerbehinderte Arbeitnehmer zu einem deutlich früheren Zeitpunkt in Rente gehen als nicht behinderte Menschen. Aufgrund der Berücksichtigung seines „frühestmöglichen“ Renteneintritts erhielt der Kläger nur knapp € 40.000,- Abfindung anstatt eines Betrags von € 100.000,-, den er bei normaler Berechnung erhalten hätte. Der Kläger sah in dieser Berechnungsweise eine mittelbare Diskriminierung wegen Schwerbehinderung und forderte den Differenzbetrag.
Das Bundesarbeitsgericht gab dem Kläger Recht: Das Abstellen auf den frühestmöglichen Renteneintritt diskriminiere Schwerbehinderte, da dies den Berechnungsfaktor für diese Berufsgruppe verkürzen würde. Auch einen Rechtfertigungsgrund für diese Vorgehensweise konnten die Richter nicht erkennen. Die legitimen Interessen schwerbehinderter Arbeitnehmer würden übermäßig beeinträchtigt, wenn der versicherungsrechtliche Vorteil aus § 236a SGB VI bei Abfindungen zu einer derartigen Benachteiligung führen würde wie im vorliegenden Fall. Daran konnte auch der Zuschlag nichts ändern, der für schwerbehinderte Arbeitnehmer im Sozialplan ausgehandelt worden war.