Liebe Nutzer,
für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.
Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team
Die Grundsicherung für Arbeitsuchende, auch bekannt als Arbeitslosengeld II oder Hartz IV, ist eine soziale Unterstützungsleistung in Deutschland. Sie zielt darauf ab, Leistungsberechtigten ein Leben in Würde zu ermöglichen, indem sie finanzielle Unterstützung für den Lebensunterhalt sowie ergänzende Leistungen für Wohnkosten bereitstellt. Dieses System dient dazu, bedürftigen Personen oder Haushalten zu helfen, die nicht über ausreichendes Einkommen verfügen, um ihre grundlegenden Bedürfnisse zu decken.
Kostenlose ifb-Newsletter
Kostenlose ifb-Newsletter
Leistungen, die eine Grundsicherung des Lebensunterhalts erwerbsfähiger Hilfebedürftiger gewährleisten sollen.
Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll es Leistungsberechtigten ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht. Sie soll die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, stärken und dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Sie soll erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen und den Lebensunterhalt sichern, soweit sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten können.
Was dem Einzelnen dabei zusteht, hat der Gesetzgeber in sogenannten „Regelbedarfen“ festgelegt. Bürgergeld , ehemals Arbeitslosengeld II oder Hartz IV können alle erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen im Alter von 15 Jahren bis zur gesetzlich festgelegten Altersgrenze zwischen 65 und 67 Jahren erhalten. Personen, die in Rente oder nicht erwerbsfähig sind, können Sozialgeld bekommen. Der Regelbedarf deckt pauschal die Kosten für Ernährung, Kleidung, Haushaltsenergie (ohne Heizung und Warmwassererzeugung), Körperpflege, Hausrat, Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben ab.
Diese drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein: Erwerbsfähigkeit, Bedürftigkeit und Wohnsitz in Deutschland.
Sonstige Leistungen
Die Kosten der Unterkunft und Heizung werden, soweit sie angemessen sind, in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen. Über die Regelleistung hinaus können Leistungsbedürftige einmalige Leistungen als Darlehen oder Geld- und Sachleistung erhalten z. B. für die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte und Bekleidung.
Die Kosten der Unterkunft und Heizung werden, soweit sie angemessen sind, in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen. Über die Regelleistung hinaus können Leistungsbedürftige einmalige Leistungen als Darlehen oder Geld- und Sachleistung erhalten z. B. für die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte und Bekleidung.
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person muss aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken. Allerdings ist mit der Bürgergeldeinführung auch der Vermittlungsvorrang ist abgeschafft worden. Das Jobcenter ist künftig angehalten, Arbeitssuchende nachhaltig ins Berufsleben zu vermitteln. Deshalb kann gegebenenfalls eine Weiterbildung oder der Erwerb eines Berufsabschlusses im Vordergrund stehen. . Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen (§ 2 SGB II).
Träger der Leistungen sind die Bundesagentur für Arbeit und kommunale Träger (6 Abs. 1 SGB II). Sie unterstützen erwerbsfähige Leistungsberechtigte umfassend mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit (§ 14 Abs. 1 S. 1 SGB II). Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers eine gemeinsame Einrichtung (§ 44b Abs. 1 S.1 SGB II). Sie führen die Bezeichnung Jobcenter (§ 6d SGB II). Erwerbsfähige Leistungsberechtigte können zur Erhaltung oder Wiedererlangung ihrer Beschäftigungsfähigkeit, die für eine Eingliederung in Arbeit erforderlich ist, in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden, wenn die darin verrichteten Arbeiten zusätzlich sind, im öffentlichen Interesse liegen und wettbewerbsneutral sind. (§ 16d Abs. 1 SGB II).
§§ 1 Abs. 1 u.2, 2, 6 Abs. 1, 6d, 16d, 14 Abs. 1 S. 1, 16d Abs. 1, 44b Abs. 1 S.1 SGB II
Kostenlose ifb-Newsletter
Kostenlose ifb-Newsletter