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Lexikon
Arbeitslosengeld II (Hartz IV)

Arbeitslosengeld II (Hartz IV)

Erwin Willing
Stand:  7.9.2023
Lesezeit:  03:00 min

Kurz erklärt

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende, auch bekannt als Arbeitslosengeld II oder Hartz IV, ist eine soziale Unterstützungsleistung in Deutschland. Sie zielt darauf ab, Leistungsberechtigten ein Leben in Würde zu ermöglichen, indem sie finanzielle Unterstützung für den Lebensunterhalt sowie ergänzende Leistungen für Wohnkosten bereitstellt. Dieses System dient dazu, bedürftigen Personen oder Haushalten zu helfen, die nicht über ausreichendes Einkommen verfügen, um ihre grundlegenden Bedürfnisse zu decken.

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Begriff

Leistungen, die eine Grundsicherung des Lebensunterhalts erwerbsfähiger Hilfebedürftiger gewährleisten sollen.

Grundsicherung

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll es Leistungsberechtigten ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht. Sie soll die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, stärken und dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Sie soll erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen und den Lebensunterhalt sichern, soweit sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten können.

Regelbedarf

Was dem Einzelnen dabei zusteht, hat der Gesetzgeber in sogenannten „Regelbedarfen“ festgelegt. Bürgergeld , ehemals Arbeitslosengeld II oder Hartz IV können alle erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen im Alter von 15 Jahren bis zur gesetzlich festgelegten Altersgrenze zwischen 65 und 67 Jahren erhalten. Personen, die in Rente oder nicht erwerbsfähig sind, können Sozialgeld bekommen. Der Regelbedarf deckt pauschal die Kosten für Ernährung, Kleidung, Haushaltsenergie (ohne Heizung und Warmwassererzeugung), Körperpflege, Hausrat, Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben ab. 
Diese drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein: Erwerbsfähigkeit, Bedürftigkeit und Wohnsitz in Deutschland.
Sonstige Leistungen
Die Kosten der Unterkunft und Heizung werden, soweit sie angemessen sind, in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen. Über die Regelleistung hinaus können Leistungsbedürftige einmalige Leistungen als Darlehen oder Geld- und Sachleistung erhalten z. B. für die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte und Bekleidung.

Sonstige Leistungen

Die Kosten der Unterkunft und Heizung werden, soweit sie angemessen sind, in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen. Über die Regelleistung hinaus können Leistungsbedürftige einmalige Leistungen als Darlehen oder Geld- und Sachleistung erhalten z. B. für die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte und Bekleidung.

Fördern und Fordern

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person muss aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken. Allerdings ist mit der Bürgergeldeinführung auch der Vermittlungsvorrang ist abgeschafft worden. Das Jobcenter ist künftig angehalten, Arbeitssuchende nachhaltig ins Berufsleben zu vermitteln. Deshalb kann gegebenenfalls eine Weiterbildung oder der Erwerb eines Berufsabschlusses im Vordergrund stehen. . Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen (§ 2 SGB II).

Jobcenter

Träger der Leistungen sind die Bundesagentur für Arbeit und kommunale Träger (6 Abs. 1 SGB II). Sie unterstützen erwerbsfähige Leistungsberechtigte umfassend mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit (§ 14 Abs. 1 S. 1 SGB II). Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers eine gemeinsame Einrichtung (§ 44b Abs. 1 S.1 SGB II). Sie führen die Bezeichnung Jobcenter (§ 6d SGB II). Erwerbsfähige Leistungsberechtigte können zur Erhaltung oder Wiedererlangung ihrer Beschäftigungsfähigkeit, die für eine Eingliederung in Arbeit erforderlich ist, in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden, wenn die darin verrichteten Arbeiten zusätzlich sind, im öffentlichen Interesse liegen und wettbewerbsneutral sind. (§ 16d Abs. 1 SGB II).

Rechtsquellen

§§ 1 Abs. 1 u.2, 2, 6 Abs. 1, 6d, 16d, 14 Abs. 1 S. 1, 16d Abs. 1, 44b Abs. 1 S.1 SGB II

Seminare zum Thema:
Arbeitslosengeld II (Hartz IV)
Als Betriebsrat die Vielfalt im Unternehmen fördern
Umgang mit Lebenskrisen von Kollegen
Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit, Sabbatical
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