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Lexikon
Arbeitslosengeld II (Hartz IV)

Arbeitslosengeld II (Hartz IV)

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Redaktion
Stand:  14.11.2024
Lesezeit:  03:00 min

Kurz erklärt

Unter den früheren Bezeichnungen Hartz IV, Arbeitslosengeld II und heute "Bürgergeld" erhalten Arbeitsuchende eine Grundsicherung. Diese soll es ihnen ermöglichen, ein menschenwürdiges Leben zu führen. Die Leistungen der Grundsicherung bestehen aus Dienstleistungen in Form von Beratungen, Geldleistungen und Sachleistungen. Entsprechende Bestimmungen stehen im Sozialgesetzbuch II.

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Begriff

Bezeichnung für Leistungen, die eine Grundsicherung des Lebensunterhalts erwerbsfähiger Hilfebedürftiger gewährleisten sollen. Das Arbeitslosengeld II trägt heute den Namen "Bürgergeld".

Grundsicherung

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll es Leistungsberechtigten ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht. Sie soll die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, stärken und dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Sie soll erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen und den Lebensunterhalt sichern, soweit sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten können (§ 1 Absätze 1 und 2 SGBII).

Regelbedarf

Was dem Einzelnen dabei zusteht, hat der Gesetzgeber in sogenannten „Regelbedarfen“ festgelegt. Bürgergeld, ehemals Hartz IV oder Arbeitslosengeld II können alle erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen im Alter von 15 Jahren bis zur gesetzlich festgelegten Altersgrenze zwischen 65 und 67 Jahren erhalten. Personen, die in Rente oder nicht erwerbsfähig sind, können Sozialgeld in Höhe des Regelbedarfs bekommen. 
Der Regelbedarf deckt pauschal die Kosten für Ernährung, Kleidung, Haushaltsenergie (ohne Heizung und Warmwassererzeugung), Körperpflege, Hausrat, Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben ab. 

Für 2024 liegt der Regelbedarf für einen alleinstehenden Erwachsenen bei 563 Euro pro Monat. Dieser Betrag wird jährlich angepasst, um die Preis- und Lohnentwicklung sowie die Inflation zu berücksichtigen
Sonstige Leistungen

Die Kosten der Unterkunft und Heizung werden, soweit sie angemessen sind, in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen. Über die Regelleistung hinaus können Leistungsbedürftige einmalige Leistungen als Darlehen oder Geld- und Sachleistung erhalten z. B. für die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte und Bekleidung.

  • Voraussetzungen für den Bezug von Bürgergeld

Diese drei Voraussetzungen müssen gemäß § 7 SGB II für den Bezug von Bürgergeld erfüllt sein: 

  • Erwerbsfähigkeit, 
  • Hilfsbedürftigkeit und 
  • Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland.

Erreichbarkeit

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Leistungen nur, wenn sie erreichbar sind.  Erreichbarkeit liegt vor, wenn Sie sich im näheren Bereich des zuständigen Jobcenters aufhalten und werktäglich dessen Mitteilungen und Aufforderungen zur Kenntnis nehmen können. Ein Aufenthalt im näheren Bereich liegt vor, wenn es den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten möglich, ist eine Dienststelle des zuständigen Jobcenters,  einen möglichen Arbeitgeber oder den Durchführungsort einer Integrationsmaßnahme im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Jobcenters in einer für den Vermittlungsprozess angemessenen Zeitspanne und ohne unzumutbare oder die eigene Leistungsfähigkeit übersteigenden Aufwand aufzusuchen (§ 7b SGBII). 

Erwerbsfähigkeit

 Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 8 Abs. 1 SGB II)

Hilfsbedürftigkeit

Hilfsbedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 9 SGB II).

Zumutbarkeit

  1. Einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass 
  2. sie zu der bestimmten Arbeit körperlich geistig oder seelisch nicht in der Lage ist, 
  3. die Ausübung der Arbeit die künftige Ausübung der bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt,
  4. die Ausübung der Arbeit die Erziehung ihres Kindes oder des Kindes ihrer Partnerin oder ihres Partners gefährden würde;…..

Eine Arbeit ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil 

  1. sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit entspricht, für die die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ausgebildet ist oder die früher ausgeübt wurde,
  2. sie im Hinblick auf die Ausbildung der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen als geringerwertig anzusehen ist,
  3. der Beschäftigungsort vom Wohnort der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen weiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs- oder Ausbildungsort,
  4. die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen Beschäftigungen der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen 
  5. sie mit der Beendigung einer Erwerbstätigkeit verbunden ist, es sei denn, es liegen begründete Anhaltspunkte vor, dass durch die bisherige Tätigkeit künftig die Hilfsbedürftigkeit beendet werden kann.

Siehe § 10 SGBII

Fördern und Fordern

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person muss aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken. Allerdings ist mit der Bürgergeldeinführung auch der abgeschafft worden. Das Jobcenter ist künftig angehalten, Arbeitssuchende nachhaltig ins Berufsleben zu vermitteln. Deshalb kann gegebenenfalls eine Weiterbildung oder der Erwerb eines Berufsabschlusses im Vordergrund stehen. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen (§ 2 SGB II).

Jobcenter

Träger der Leistungen sind die Bundesagentur für Arbeit und kommunale Träger (6 Abs. 1 SGB II). Sie unterstützen erwerbsfähige Leistungsberechtigte umfassend mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit (§ 14 Abs. 1 S. 1 SGB II). Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers eine gemeinsame Einrichtung (§ 44b Abs. 1 S.1 SGB II). Sie führen die Bezeichnung Jobcenter (§ 6d SGB II). Erwerbsfähige Leistungsberechtigte können zur Erhaltung oder Wiedererlangung ihrer Beschäftigungsfähigkeit, die für eine Eingliederung in Arbeit erforderlich ist, in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden, wenn die darin verrichteten Arbeiten zusätzlich sind, im öffentlichen Interesse liegen und wettbewerbsneutral sind. (§ 16d Abs. 1 SGB II).

Rechtsquellen

§§ 1 Abs. 1 u.2, 2, 6 Abs. 1, 6d, 16d, 14 Abs. 1 S. 1, 16d Abs. 1, 44b Abs. 1 S.1 SGB II

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Als Betriebsrat die Vielfalt im Unternehmen fördern
Umgang mit Lebenskrisen von Kollegen
Familienfreundlicher Betrieb: Praxiswissen für Betriebsräte
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