In Ihrer neuen Rolle als Betriebsrat vertreten Sie die Interessen Ihrer Kollegen gegenüber dem Arbeitgeber. Sie sind das Sprachrohr der Belegschaft.
Dabei sind Sie nicht von Weisungen Ihres Arbeitgebers abhängig und üben Ihre neue Tätigkeit nach § 37 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes eigenverantwortlich als Ehrenamt aus.
Sie übernehmen nun die wichtigen Aufgaben eines Betriebsrates: Zusammen mit dem gesamten Gremium vertreten Sie die Interessen Ihrer Kolleginnen und Kollegen gegenüber dem Arbeitgeber und regeln gemeinsam mit diesem das betriebliche Miteinander. Das bringt neue, aber eben auch zusätzliche Verantwortungsbereiche und Erwartungen mit sich.
Beispiele für typische Aufgaben eines Betriebsrates sind:
- Beratungsgespräche
- Sprechstunden
- Betriebsratssitzungen
- Schulungen
- Betriebsversammlung
- Monatsgespräche mit dem Arbeitgeber
- Vor- und Nachbereitung von Gesprächen, Sitzungen etc.
Diese Aufgaben eines Betriebsrates müssen Sie nun mit Ihrem gewohnten Arbeitsalltag unter einen Hut bringen.
Die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und dem Arbeitgeber
Ihre Rolle hat sich durch die Wahl in den Betriebsrat geändert: Früher gingen Sie in die Arbeit, um Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen – ganz normaler Arbeitsalltag also. Jetzt aber werden diese Pflichten durch Ihre Aufgaben als Betriebsrat ergänzt: Sie sind nun nicht mehr nur Kollege, Sie sind Verhandlungspartner des Arbeitgebers, Berater und Interessenvertreter der Belegschaft und Teil des Betriebsratsgremiums.
Wie arbeiten Sie als Betriebsrat künftig mit Ihrem Arbeitgeber zusammen? Auch hierzu ist im Betriebsverfassungsgesetz etwas geregelt: die natürlichen Interessengegensätze zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat sollen auf der Basis vertrauensvoller Zusammenarbeit ausgetragen werden und auf das gemeinsame Ziel des Wohls der Arbeitnehmer und des Betriebs gerichtet sein (§ 2 Abs. 1 BetrVG). Das Gesetz verlangt von Betriebsrat und Arbeitgeber verantwortungsvolles Handeln, gegenseitige Offenheit und Ehrlichkeit, die Anerkennung der jeweiligen Interessen und eine entsprechende Rücksichtnahme darauf. Voraussetzung für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit ist eine offene Kommunikation zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Das Betriebsverfassungsgesetz gibt den Betriebsparteien daher auf, mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung zusammen zu treten, § 74 Abs. 1 BetrVG.