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Hier wird beschlossen, nicht geurteilt

Beschlussverfahren

Unternehmensmitbestimmung ist ein Thema, bei dem es häufig zu Unstimmigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat kommt. In dieser Art von Streitigkeiten geht es nicht um das Individuum, sondern um den Betriebsrat als Vertretung aller Arbeitnehmer. Das Arbeitsgerichtsgesetz legt fest (§ 2a ArbGG), dass dies in einem so genannten Beschlussverfahren zu entscheiden ist. Nur: Wer übernimmt am Ende die Kosten? Wann kommt es zu einem Urteilverfahren? Welches Gericht ist für Beschlussverfahren zuständig?

Stand:  12.7.2012
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Beschlüsse statt Urteile | © Matthias Stolt - Fotolia.com

Die Frage, wer die Zeche zahlt, wird normalerweise als erste gestellt. Bei einem Beschlussverfahren werden nach Paragraph 2 des Gerichtskostengesetzes (§ 2 Abs. 2 GKG) keine Gerichtskosten berechnet. Das heißt, es fallen weder Gerichtsgebühren, noch sonstige gerichtliche Kosten (z.B. für Sachverständige oder Zeugen) an. Anders sieht es mit den Rechtsanwälten aus, die der Arbeitgeber und der Betriebsrat engagieren. Nach Paragraph 40 des Betriebsverfassungsgesetzes (§ 40 BetrVG) muss der Arbeitgeber alle Kosten, die durch die Tätigkeit des Betriebsrates entstehen, bezahlen. Das gilt natürlich auch dann, wenn der Betriebsrat einen Rechtsanwalt bemüht, selbst für den Fall, dass er das Verfahren verliert.

Achtung: Wenn das Verfahren offensichtlich aussichtslos ist, besteht kein Anspruch auf Freistellung von den Rechtsanwaltskosten!

Wann kommt es zu einem Urteilsverfahren und wann zu einem Beschlussverfahren?

Wird zum Beispiel einem Betriebsratsmitglied gekündigt, geht es um seine Rechte als Individuum. Diesen Sachverhalt kann er in einem Urteilsverfahren individualrechtlich klären lassen. Wenn im Gegensatz dazu der Betriebsrat als Gremium bei einer Kündigung nicht einbezogen wird, geht es um ein das Kollektivrecht. Dieses Beteiligungsrecht muss in einem Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht eingefordert werden.

Wann kommt es zu einem Beschluss- und wann zu einem Einigungsstellenverfahren?

Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht auf den Inhalt (also das „Wie") einer Betriebsvereinbarung einigen, so entscheidet die Einigungsstelle. Bestreitet der Arbeitgeber dagegen, dass der Betriebsrat überhaupt ein Mitbestimmungsrecht hat (also das „Ob"), so kann der Betriebsrat seine Rechte mit einem Antrag vor dem Arbeitsgericht verteidigen. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um ein gesetzlich verankertes Mitbestimmungsrecht handelt.

Welches Gericht ist für Beschlussverfahren zuständig?

In Paragraph 2a des Arbeitsgerichtsgesetzes (§ 2a  Abs. 1 Nr. 1 ArbGG) steht, dass für „Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz", das heißt für alle Fragen, die im Betriebsverfassungsgesetz geregelt werden, also auch für sämtliche Streitigkeiten, die in einem Beschlussverfahren behandelt werden, die „Gerichte für Arbeitssachen" (= Arbeitsgerichte) zuständig sind. Allerdings müssen sich die Streitigkeiten für ein Beschlussverfahren vor den Arbeitsgerichten nicht zwangsläufig aus dem Betriebsverfassungsgesetz ergeben. Rechte und Pflichten der Betriebsparteien werden auch in anderen Gesetzen geregelt: z.B. in § 17 Kündigungsschutzgesetz (KSchG), § 14 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) oder § 93 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX).

 

Beschlussverfahren - Streitigkeiten zwischen BR und AG | © ifb

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