Die Einigungsstelle ist eine innerbetriebliche Schlichtungs- und Entscheidungsstelle, die gesetzlich befugt ist, Meinungsverschiedenheiten beizulegen. Damit das Verfahren beginnen kann, müssen der Arbeitgeber oder der Betriebsrat (das Gleiche gilt im Folgenden auch für den Gesamt- und Konzernbetriebsrat) einen Antrag stellen (§ 76 Abs. 5 BetrVG). Siehe auch den Artikel „Einigungsstelle".
Zunächst geht man nach den allgemein üblichen Verfahrensregeln vor: Der Vorsitzende bereitet die Sitzung vor und leitet diese. Gemeinsam mit den Beisitzern wird der Fall beraten. Die Parteien (Arbeitgeber, Betriebsrat, Gesamt-, Konzernbetriebsrat) und gegebenenfalls die Zeugen und Sachverständigen werden befragt.
Aber es gibt eine spezielle Vorgehensweise, die nur im Einigungsstellenverfahren angewendet wird (§ 76 Abs. 3 BetrVG): Bei den Beschlüssen dürfen nur der Vorsitzende und die Beisitzer (gegebenenfalls ein Protokollführer) anwesend sein. Beim ersten Versuch stimmen ausschließlich die Beisitzer ab. Kommt es zu keiner Mehrheit, muss nach einer weiteren Beratungsrunde ein zweites Mal unter Hinzuziehung des Vorsitzenden abgestimmt werden. Dieser darf sich dabei nicht enthalten.
Wichtig:
Der Vorsitzende hat sich bei der ersten Beschlussfassung zu enthalten.
Welche Punkte sind also beim Einigungsstellenverfahren zu beachten?
- Die Einigungsstelle wird unverzüglich tätig.
- Beschlüsse werden nach mündlicher Beratung gefasst.
- Um zu einem Beschluss zu kommen, genügt eine einfache Stimmmehrheit.
- Bei der ersten Beschlussfassung enthält sich der Vorsitzende seiner Stimme.
- Kommt keine Mehrheit zusammen, wird - nach weiterer Beratung - unter Teilnahme des Vorsitzenden erneut abgestimmt.
- Die Beschlüsse werden vom Vorsitzenden unterschrieben und dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat zugeleitet.
Merke:
Der Beschluss der Einigungsstelle muss vom Vorsitzenden unterschrieben werden und an die Parteien (Arbeitgeber und Betriebsrat, Konzernbetriebsrat, Gesamtbetriebsrat) ausgehändigt werden.