Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Einigungsstelle: 5 Fragen von Betriebsräten

Wie funktioniert das?

Festgefahrene Verhandlungen mit dem Arbeitgeber? Bei vielen Themen keine Seltenheit. Letzter Ausweg: Einigungsstelle! Wir beantworten fünf aktuelle Fragen von Betriebsräten zum Thema Einigungsstelle.

Stand:  30.1.2024
Lesezeit:  02:30 min
Teilen: 
Festgefahrene Verhandlungen sind keine Seltenheit mehr | © AdobeStock_fizkes

Stillstand in Verhandlungen.

Wenn Verhandlungen mit dem Arbeitgeber festgefahren sind, kommt eine Einigungsstelle in Betracht. Wann macht sie Sinn und wie kann der Betriebsrat sie einleiten?

Wann ist es an der Zeit für eine Einigungsstelle?

Wenn sich Betriebsrat und Arbeitgeber z.B. bei Fragen der erzwingbaren Mitbestimmung nicht einig werden, kommt die Einigungsstelle in Betracht. Ein aktuelles Beispiel hierfür sind Verhandlungen zur Arbeitszeit. 

Im Gesetz liest sich das so: „Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Einigungsstelle“. Geregelt ist die Einigungsstelle in § 76 BetrVG, der häufigsten Fälle in der Praxis ergeben sich aus § 87 BetrVG. Um das Verfahren zu starten, muss eine der Betriebsparteien (Betriebsrat oder Arbeitgeber) einen Antrag stellen. Neben dem erzwingbaren Verfahren vor der Einigungsstelle kann die Einigungsstelle gemäß § 76 Abs. 6 BetrVG auch tätig werden, wenn beide Seiten es beantragen.

Die Einigungsstelle besteht aus betrieblichen oder externen Beisitzern sowie dem unparteiischen Vorsitzenden, oft ein Arbeitsrichter. 

Wer trägt die Kosten der Einigungsstelle?

Der Arbeitgeber trägt die Kosten der Einigungsstelle. Das ergibt sich aus § 76 a Abs. 1 BetrVG. Hierzu gehören Sachkosten wie z.B. die Sitzungsräume; und Kosten der Teilnehmer, z.B. für den Vorsitzenden und die Beisitzer in der Einigungsstelle.

Wie klappt es mit einer Einigung?

In der Einigungsstelle versucht der Vorsitzende, zu schlichten und eine Einigung der Betriebsparteien zu erreichen. Die Verhandlungen können sich dabei hinziehen und unter Umständen auch hitzig geführt werden. Wichtig: Kommt es zu einer Einigung, ist diese bis zur nachfolgenden Genehmigung durch den Betriebsrat schwebend unwirksam.

Klappt der Versuch der Einigung nicht, kommt der „Spruch“: Die Einigungsstelle entscheidet mit der (maßgeblichen) Stimme des Vorsitzenden per Stimmenmehrheit. Der Spruch der Einigungsstelle wirkt wie eine Betriebsvereinbarung und ist für beide Betriebsparteien verbindlich. Der Spruch der Einigungsstelle kann von beiden Seiten vor dem Arbeitsgericht angefochten werden.

Videotipp zum Thema:

Darf eine Einigungsstelle auch online stattfinden?

Nein, digitale Einigungsstellen sieht das Gesetz nicht vor. 

Wie leitet der Betriebsrat eine Einigungsstelle ein?

Eingeleitet wird die Einigungsstelle mit einem Beschluss des Betriebsrats. Die Mitteilung darüber an den Arbeitgeber kann z.B. wie folgt lauten:

Sehr geehrte Damen und Herren, seit dem XXXX führen wir eingehende Verhandlungen mit Ihnen zum mitbestimmungspflichtigen Thema XXXX. Zu einer Einigung ist es nicht gekommen, unser Angebot auf eine weitere Verhandlungsrunde haben Sie nicht wahrgenommen. In seiner Sitzung vom XXX hat der Betriebsrat daher per Beschluss festgestellt, dass die Verhandlungen zum o.g. Thema gescheitert sind und eine Einigungsstelle gem. § XXXX angerufen wird.

Wir schlagen vor, dass Arbeitgeber und Betriebsrat jeweils drei Personen als Beisitzer benennen. Als Vorsitzende der Einigungsstelle schlagen wir die unparteiische Richterin XXX vor.

Wir erwarten Ihr Einverständnis zu der Besetzung der Vorsitzenden und zur Anzahl der Beisitzer innerhalb von 14 Tagen, also bis zum XXXX. Sollte innerhalb dieser Frist keine Einigung über die Besetzung des Vorsitzenden oder die Zahl der Beisitzer zustande kommen, wird der Betriebsrat das arbeitsgerichtliche Bestellungsverfahren einleiten. Zur Vertretung seiner Interessen hat das Gremium beschlossen, XXX (z.B. den Fachanwalt für Arbeitsrecht XXX) hinzuzuziehen.“ Wie das Schreiben formuliert wird, hängt natürlich immer vom Einzelfall ab. (cbo)

Kontakt zur Redaktion

Haben Sie Fragen oder Anregungen? Wenden Sie sich gerne direkt an unsere Redaktion. Wir freuen uns über konstruktives Feedback!

redaktion-dbr@ifb.de

Jetzt weiterlesen