Kollege Lebensretter – Erste Hilfe im Betrieb
Auch wenn Sicherheit und Gesundheit in den Betrieben in den letzten Jahren spürbar besser geworden sind, kommt es im Arbeitsalltag weiterhin zu Situationen, in denen es schnell ernst wird. Laut der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) wurden 2025 in Deutschland 730.598 meldepflichtige Arbeitsunfälle registriert, dazu kommen 175.140 Wegeunfälle. Kleinere Vorfälle oder akute Krankheitsnotfälle, die nicht gemeldet werden müssen, sind dabei noch gar nicht berücksichtigt.
Die gute Nachricht: Die Zahlen gehen weiter zurück. 2024 waren es noch 712.257 meldepflichtige Arbeitsunfälle, 2023 sogar 783.426. Trotzdem zeigt sich, dass Unfälle im Arbeitsalltag nach wie vor keine Seltenheit sind.
Pflicht des Arbeitgebers
Damit im Ernstfall schnell Erste Hilfe geleistet werden kann, muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass sogenannte betriebliche Ersthelfer ausbilden werden. In jedem Unternehmen ab 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten muss stets mindestens ein Ersthelfer vor Ort sein. Bei mehr als 20 anwesenden Versicherten müssen in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 Prozent und in sonstigen Betrieben 10 Prozent der Personen als Ersthelfer zur Verfügung stehen. Näher bestimmt wird dies sowie weitere Pflichten des Arbeitgebers in der DGUV Regel 100-001 „Grundsätze der Prävention“ (§ 26), in der DGUV-Information 204-022 „Erste Hilfe im Betrieb“ sowie in § 10 ArbSchG.
Aufgaben des Ersthelfers
Ersthelfer haben die Aufgabe, bei Unfällen und Erkrankungen entsprechende Schritte durchzuführen, bis Fachpersonal eintrifft. Sie bereiten die ärztliche Versorgung vor und leiten im Notfall lebensrettende Maßnahmen ein. Bei leichteren Verletzungen nehmen sie die Erstversorgung vor und organisieren den Transport zum Arzt. Außerdem müssen sie die Erste-Hilfe-Leistung dokumentieren. Bei all dem muss übrigens niemand befürchten, etwas falsch zu machen oder für einen Fehler bestraft zu werden: Solange der Ersthelfer die ihm bestmögliche Hilfe leistet, besteht für derartige Bedenken kein Anlass. Sogar Notärzte sagen: Alles ist besser, als gar nichts zu tun. In der Regel muss weder mit Schadensersatz noch mit strafrechtlichen Konsequenzen gerechnet werden.
Ausbildung zum Ersthelfer
Als betriebliche Ersthelfer dürfen nur Personen eingesetzt werden, die bei einer vom Unfallversicherungsträger ermächtigten Stelle ausgebildet wurden oder eine sanitäts- bzw. rettungsdienstliche Qualifikation oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem Gesundheitsberuf mitbringen.
Die Kosten für die Lehrgänge übernehmen die Unfallversicherungsträger gemäß § 23 Abs. 2 SGB VII. Seit dem 1. Januar 2025 liegt die Pauschale bei 44,10 Euro pro Teilnehmer.
Die Erste-Hilfe-Schulung im Betrieb ist kompakt und praxisnah aufgebaut. Im Mittelpunkt stehen lebensrettende Sofortmaßnahmen, einfache Erste-Hilfe-Techniken und klare Handlungsschritte für den Notfall. Auch die Regelwerke wurden 2025 überarbeitet: Die Vorschriften der DGUV, insbesondere die Regel 100-001, sind nun noch stärker auf praktische Notfallsituationen ausgerichtet.
Ersthelfer im Alltag: Auffrischen, ergänzen, gut verteilen
Damit Ersthelfer im Ernstfall sicher handeln können, reicht die einmalige Ausbildung nicht aus. Die Kenntnisse sollen in der Regel alle zwei Jahre aufgefrischt werden, damit Handgriffe sitzen und Unsicherheiten gar nicht erst entstehen. Gleichzeitig ist es sinnvoll, regelmäßig neue Ersthelfer auszubilden, etwa bei Personalwechsel, Schichtarbeit oder wenn Teams räumlich getrennt arbeiten. Wichtig ist dabei nicht nur die Anzahl, sondern auch die Verteilung im Betrieb: Ersthelfer sollten so eingesetzt sein, dass sie im Notfall schnell erreichbar sind. Ebenso entscheidend ist, dass alle Beschäftigten wissen, wer im Betrieb Ersthelfer ist, zum Beispiel durch gut sichtbare Aushänge oder Informationen im Intranet.
Vielleicht ist die nächste Aufforderung zur Ausbildung von Ersthelfern auch für Sie eine gute Gelegenheit, sich zu beteiligen, um im Ernstfall schnell und sicher helfen zu können – egal ob im Betrieb oder im Alltag. (sw)