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In vielen größeren Unternehmen führt der Wirtschaftsausschuss ein Schattendasein oder es gibt es gar keinen. Dabei ist der Betriebsrat nach § 106 Abs. 1 BetrVG verpflichtet, bei mehr als 100 Mitarbeitern einen Wirtschaftsausschuss zu gründen. Und das ist auch gut so, denn nur mit rechtzeitiger und umfassender Information kann von den Mitarbeitervertretungen eine zielgerichtete und wirksame Betriebspolitik im Interesse der Beschäftigten gemacht werden.
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Eine der Hauptaufgaben des Wirtschaftsausschusses ist es, Unternehmenszahlen zu analysieren. Dazu benötigen die Mitglieder entsprechende Informationen. Der Unternehmer ist verpflichtet, diese rechtzeitig und umfassend zu liefern (§§ 106 bis 110 BetrVG). Da aber die Verantwortlichen im Unternehmen manchmal etwas zurückhaltend sind mit wichtigen Informationen, ist auch eine entsprechende Konfliktbereitschaft notwendig. Also: Wer seine Rechte geltend machen will, muss seine Möglichkeiten kennen und auch bereit sein, diese durchzusetzen.
Wichtig: Wenn der Arbeitgeber die Informationen nicht in der erforderlichen Form zur Verfügung stellt, hat der Wirtschaftsausschuss die Möglichkeit, die Einigungsstelle nach § 109 BetrVG zur Klärung der Meinungsverschiedenheit anzurufen.
Zwar besitzt der Wirtschaftsausschuss kein Mitbestimmungsrecht in wirtschaftlichen Angelegenheiten, aber er hat sehr wohl die Möglichkeit, mit geeigneten Vorschlägen auf die Pläne der Unternehmensleitung Einfluss zu nehmen. Nicht zu vergessen: Dadurch, dass der Wirtschaftsausschuss rechtzeitig informiert werden muss, bekommt natürlich auch der BR frühzeitig entscheidende Informationen für seine Arbeit. Und dieser hat sehr wohl das Recht auf Mitbestimmung: z.B. bei Personalangelegenheiten und Sozialplänen.
Wichtig:
In einem Unternehmen mit 101 oder mehr Mitarbeitern muss der Betriebsrat einen Wirtschaftsausschuss gründen (§ 106 Abs. 1 BetrVG).
Wenn keine größeren betrieblichen Veränderungen in der Firma anstehen, genügt es, dass der Wirtschaftsausschuss sich ein Mal im Monat trifft, um sich auf dem Laufenden zu halten. Der Arbeitgeber muss nach § 108 Abs. 2 BetrVG an den Sitzungen teilnehmen. Im gleichen Paragraphen ist auch festgelegt, dass der Wirtschaftsausschuss dem Betriebsrat über jede Sitzung unverzüglich und vollständig zu berichten hat (§ 108 Abs. 4 BetrVG).
Mitglieder des Wirtschaftsausschusses besitzen nur einen relativen Kündigungsschutz (§ 78 Satz 2 BetrVG). Das bedeutet, dass sie nicht wegen ihrer Tätigkeit im Wirtschaftsausschuss gekündigt werden dürfen. Merke: Den besonderen Kündigungsschutz des Betriebsrats nach § 15 KSchG genießen sie jedoch nicht.
Die Mitglieder des Wirtschaftsausschuss müssen keine Bilanzen oder Controller-Berichte verstehen. Es sollte aber Interesse vorhanden sein, sich mit betriebswirtschaftlichen Zusammenhängen zu beschäftigen, sich einzuarbeiten oder gegebenenfalls fortzubilden. Am besten geeignet für den Wirtschaftsausschuss wäre natürlich ein Mitarbeiter aus dem Rechnungswesen, um die wirtschaftlichen Zusammenhänge zu verstehen.
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