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Die Schwerbehindertenvertretung ist eine eigenständige Interessenvertretung neben dem Betriebs-/Personalrat mit eigenen Rechten und Pflichten. So bestehen auch für die Durchführung der SBV-Wahlen gesonderte Regelungen. Diese finden sich im Sozialgesetzbuch IX, dort § 94, sowie in einer extra Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO).
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Gewählt wird eine Vertrauensperson und mindestens ein stellvertretendes Mitglied, das die Vertrauensperson im Falle der Verhinderung durch Abwesenheit oder Wahrnehmung anderer Aufgaben vertritt (§ 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX).
Gewählt wird eine Schwerbehindertenvertretung
Tipp: Betriebe / Dienststellen, in denen weniger als fünf Schwerbehinderte bzw. Gleichgestellte beschäftigt werden, können für die Wahl mit räumlich nahe liegenden Betrieben des Arbeitgebers / gleichstufigen Dienststellen derselben Verwaltung zusammengefasst werden. Über die Zusammenfassung entscheidet der Arbeitgeber nach Erörterung mit dem zuständigen Integrationsamt (§ 94 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB IX).
Wahlberechtigt sind grundsätzlich alle in dem Betrieb / der Dienststelle am Wahltag beschäftigten schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen (§§ 94 Abs. 2, § 68 Abs. 3 SGB IX).
Wählbar sind grundsätzlich alle in dem Betrieb / der Dienststelle nicht nur vorübergehend Beschäftigten, die
Nicht wählbar sind alle, die dem Betriebs- / Personalrat nicht angehören dürfen. Das sind vor allem die leitenden Angestellten gemäß § 5 BetrVG / die Leiter der Behörden und ihre Vertreter gemäß § 7 BPersVG.
Tipp: Behinderung, Gleichstellung oder Schwerbehinderung sind keine Voraussetzungen für die Wählbarkeit. Gewählt werden kann auch ein Mitglied des Betriebs- / Personalrats.
Die regelmäßigen Wahlen für die Schwerbehindertenvertretung finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt (§ 94 Abs. 5 Satz 1 SGB IX). Das nächste Mal im Jahr 2022.
Außerhalb dieses regelmäßigen Wahlzeitraumes finden Wahlen statt, wenn
Tipp: Hat eine solche außerordentliche Wahl stattgefunden, so findet die nächste Wahl der Schwerbehindertenvertretung grundsätzlich wieder zum nächsten regelmäßigen Wahltermin statt. Ist die Amtszeit bis dahin jedoch kürzer als ein Jahr, so wird erst zum übernächsten regelmäßigen Wahltermin erneut gewählt (§ 94 Abs. 5 Satz 3 und 4 SGB IX). Die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung ist dann ausnahmsweise verlängert.
Die Vertrauensperson und die Stellverteter werden in
Unterschieden werden zwei Wahlverfahren: das vereinfachte und das förmliche Wahlverfahren. Genauer geregelt sind beide in der SchwbVWO (= Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen).
Im vereinfachten Wahlverfahren kann die Schwerbehindertenvertretung durch eine einberufene Wahlversammlung unmittelbar gewählt werden, während im förmlichen Wahlverfahren zunächst ein Wahlvorstand bestellt werden muss, der die Wahl vorbereitet und durchführt.
Das förmliche Wahlverfahren ist nur dann anzuwenden, wenn
In allen anderen Fällen ist im vereinfachten Wahlverfahren zu wählen.
Tipp: Zwischen dem förmlichen und dem vereinfachten Wahlverfahren besteht kein Wahlrecht. Maßgeblich für die Bestimmung des Schwellenwerts von 50 Wahlberechtigten ist der Zeitpunkt, in dem die Wahl verbindlich eingeleitet wird. Dies ist im förmlichen Wahlverfahren der Erlass des Wahlausschreibens, im vereinfachten Wahlverfahren die Einladung zur Wahlversammlung. Die Zahl der Wahlberechtigten vor und nach diesem jeweiligen Stichtag bleibt außer Betracht.
Die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung beträgt grundsätzlich vier Jahre. Sie beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses, jedoch nicht vor Ablauf der Amtszeit der bisherigen Schwerbehindertenvertretung (§ 94 Abs. 7 Satz 1 und 2 SGB IX).
Das Amt der amtierenden Schwerbehindertenvertretung erlischt vorzeitig, wenn
Tipp: Kein Grund zum Erlöschen des Amtes ist das Absinken der für die Wahl notwendigen Zahl von fünf Schwerbehinderten bzw. Gleichgestellten im Betrieb unter fünf.
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