Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Wer wird wann, wo und von wem wie gewählt?

Grundlagen zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung

Die Schwerbehindertenvertretung ist eine eigenständige Interessenvertretung neben dem Betriebs-/Personalrat mit eigenen Rechten und Pflichten. So bestehen auch für die Durchführung der SBV-Wahlen gesonderte Regelungen. Diese finden sich im Sozialgesetzbuch IX, dort § 94, sowie in einer extra Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO).

Stand:  8.8.2012
© VCTStyle - iStockphoto.com

Was wird gewählt?

Gewählt wird eine Vertrauensperson und mindestens ein stellvertretendes Mitglied, das die Vertrauensperson im Falle der Verhinderung durch Abwesenheit oder Wahrnehmung anderer Aufgaben vertritt (§ 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX).

Wo wird gewählt? (Wahlvoraussetzungen)

Gewählt wird eine Schwerbehindertenvertretung

  • in Betrieben / Dienststellen,
  • in denen wenigstens fünf schwerbehinderte bzw. ihnen gleichgestellte Menschen
  • nicht nur vorübergehend beschäftigt sind (§§ 94 Abs. 1 Satz 1, 68 Abs. 3 SGB IX).

Tipp: Betriebe / Dienststellen, in denen weniger als fünf Schwerbehinderte bzw. Gleichgestellte beschäftigt werden, können für die Wahl mit räumlich nahe liegenden Betrieben des Arbeitgebers / gleichstufigen Dienststellen derselben Verwaltung zusammengefasst werden. Über die Zusammenfassung entscheidet der Arbeitgeber nach Erörterung mit dem zuständigen Integrationsamt (§ 94 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB IX).

Wer darf wählen? (Wahlberechtigung)

Wahlberechtigt sind grundsätzlich alle in dem Betrieb / der Dienststelle am Wahltag beschäftigten schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen (§§ 94 Abs. 2, § 68 Abs. 3 SGB IX).

Wer kann gewählt werden? (Wählbarkeit)

Wählbar sind grundsätzlich alle in dem Betrieb / der Dienststelle nicht nur vorübergehend Beschäftigten, die

  • am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben
    und
  • dem Betrieb / der Dienststelle seit sechs Monaten angehören (wenn diese/r seit mindestens einem Jahr besteht) (§ 94 Abs. 3 SGB IX).

Nicht wählbar sind alle, die dem Betriebs- / Personalrat nicht angehören dürfen. Das sind vor allem die leitenden Angestellten gemäß § 5 BetrVG / die Leiter der Behörden und ihre Vertreter gemäß § 7 BPersVG.

Tipp: Behinderung, Gleichstellung oder Schwerbehinderung sind keine Voraussetzungen für die Wählbarkeit. Gewählt werden kann auch ein Mitglied des Betriebs- / Personalrats.

Wann wird gewählt?

Die regelmäßigen Wahlen für die Schwerbehindertenvertretung finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt (§ 94 Abs. 5 Satz 1 SGB IX). Das nächste Mal im Jahr 2022.

Außerhalb dieses regelmäßigen Wahlzeitraumes finden Wahlen statt, wenn

  • das Amt der Schwerbehindertenvertretung vorzeitig erlischt und ein stellvertretendes Mitglied nicht nachrückt
    oder
  • die letzte Wahl erfolgreich angefochten wurde
    oder
  • eine Schwerbehindertenvertretung noch nicht gewählt ist (§ 94 Abs. 5 Satz 2 SGB IX).

Tipp: Hat eine solche außerordentliche Wahl stattgefunden, so findet die nächste Wahl der Schwerbehindertenvertretung grundsätzlich wieder zum nächsten regelmäßigen Wahltermin statt. Ist die Amtszeit bis dahin jedoch kürzer als ein Jahr, so wird erst zum übernächsten regelmäßigen Wahltermin erneut gewählt (§ 94 Abs. 5 Satz 3 und 4 SGB IX). Die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung ist dann ausnahmsweise verlängert.

Wie wird gewählt? (Wahlgrundsätze und Wahlverfahren)

Die Vertrauensperson und die Stellverteter werden in

  • geheimer (geheime Stimmabgabe) und
  • unmittelbarer Wahl (keine Zwischenschaltung von Wahlmännern)
  • nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt (Wahl einzelner Bewerber, keine Listen) (§ 94 Abs. 6 Satz 1 SGB IX).

Unterschieden werden zwei Wahlverfahren: das vereinfachte und das förmliche Wahlverfahren. Genauer geregelt sind beide in der SchwbVWO (= Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen).

Im vereinfachten Wahlverfahren kann die Schwerbehindertenvertretung durch eine einberufene Wahlversammlung unmittelbar gewählt werden, während im förmlichen Wahlverfahren zunächst ein Wahlvorstand bestellt werden muss, der die Wahl vorbereitet und durchführt.

Das förmliche Wahlverfahren ist nur dann anzuwenden, wenn

  • im Betrieb / der Dienststelle insgesamt mindestens 50 Wahlberechtigte beschäftigt werden
    oder
  • der Betrieb / die Dienststelle bei weniger als 50 Wahlberechtigten aus räumlich weit auseinander liegenden Teilen besteht (§ 94 Abs. 6 Satz 3 SGB IX).

In allen anderen Fällen ist im vereinfachten Wahlverfahren zu wählen.

Tipp: Zwischen dem förmlichen und dem vereinfachten Wahlverfahren besteht kein Wahlrecht. Maßgeblich für die Bestimmung des Schwellenwerts von 50 Wahlberechtigten ist der Zeitpunkt, in dem die Wahl verbindlich eingeleitet wird. Dies ist im förmlichen Wahlverfahren der Erlass des Wahlausschreibens, im vereinfachten Wahlverfahren die Einladung zur Wahlversammlung. Die Zahl der Wahlberechtigten vor und nach diesem jeweiligen Stichtag bleibt außer Betracht.

Dauer der Amtszeit?

Die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung beträgt grundsätzlich vier Jahre. Sie beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses, jedoch nicht vor Ablauf der Amtszeit der bisherigen Schwerbehindertenvertretung (§ 94 Abs. 7 Satz 1 und 2 SGB IX).

Das Amt der amtierenden Schwerbehindertenvertretung erlischt vorzeitig, wenn

  • die Vertrauensperson es niederlegt,
  • aus dem Arbeits- / Dienstverhältnis ausscheidet (z.B. kündigt, in Rente geht, etc.)
    oder
  • die Wählbarkeit verliert (§ 94 Abs. 7 Satz 3 SGB IX).

Tipp: Kein Grund zum Erlöschen des Amtes ist das Absinken der für die Wahl notwendigen Zahl von fünf Schwerbehinderten bzw. Gleichgestellten im Betrieb unter fünf.

Kontakt zur Redaktion Kollegen empfehlen
Drucken

Das könnte Sie auch interessieren

SBV

So wird der Gleichstellungsantrag erfolgreich

Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) ab 50 gelten als schwerbehindert. Liegt der Grad der B ...
SBV

Für eine selbstbestimmte Teilhabe

Menschen mit Behinderungen sollen in Deutschland selbstbestimmt am Leben teilhaben. Ein wichtiger Ba ...

Datenschutz in der SBV-Arbeit

Datenschutz – ein Wort, bei dem der eine oder andere unvermeidlich zusammenzuckt. Ein Wort, das in ...

Themen des Artikels

SBV

Seminare zum Thema:

Schwerbehindertenvertretung Teil II
Schwerbehindertenvertretung Teil I
Außerordentliche Wahl der Schwerbehindertenvertretung