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Das Betriebsverfassungsgesetz macht es sich leicht. Der allererste Paragraph lautet: "In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern ... werden Betriebsräte gewählt." Das klingt so, als würde in diesem Fall automatisch etwas passieren. Diese Formulierung bedeutet allerdings nur, dass die Möglichkeit zur Wahl besteht, und dass der Gesetzgeber die Gründung eines Betriebsrats für angebracht hält. Vom wem aber geht die Initiative dafür aus? Wann darf ein Betriebsrat gegründet werden? Wer darf den Betriebsrat wählen? Wer darf für ihn kandidieren? Und was geschieht mit den Arbeitnehmern, die einen Betriebsrat gründen wollen, wenn der Chef damit nicht einverstanden ist?
Redaktion
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Bevor man die Arbeitgeberpferde scheu macht, sollte zunächst einmal geprüft werden, ob überhaupt die Voraussetzungen für eine Betriebsratswahl gegeben sind. Nach Paragraph 1 des Betriebsverfassungsgesetzes müssen „in der Regel" mindestens fünf „ständigen" wahlberechtigten Arbeitnehmern im Betrieb beschäftigt sein. „Ständig" bedeutet, dass es einen entsprechenden, ständig existierenden Arbeitsplatz geben muss; ob dieser Platz dauerhaft von einem unbefristet eingestellten Arbeitnehmer, oder wechselnd durch jeweils befristet Beschäftigte besetzt wird, spielt keine Rolle. Bei dem Ausdruck „in der Regel" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Deutung im Einzelfall der aktuellen Rechtsprechung unterliegt. Ausschlaggebend ist, wie viele Arbeitnehmer während des größten Teils des Jahres beschäftigt werden.
Sind die Voraussetzungen geklärt, kann es losgehen. Die Initiative kann am einfachsten von einem Gesamt- oder Konzernbetriebsrat ergriffen werden, falls ein solcher im Unternehmen bzw. Konzern bereits besteht. Falls nicht, muss der Anfang von den Mitarbeitern oder von einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft gemacht werden. Soweit die Arbeitnehmer die Sache selbst in die Hand nehmen, müssen sich mindestens drei wahlberechtigte Mitarbeiter über die Gründung einer Arbeitnehmervertretung einig sein. Diese berufen eine Betriebsversammlung ein. Dann muss von den Anwesenden ein Wahlvorstand gewählt werden, der aus drei Personen besteht und sich um die Durchführung der eigentlichen Betriebsratswahl kümmert.
Paragraph 7 des Betriebsverfassungsgesetzes besagt, dass alle Arbeitnehmer eines Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Betriebsräte wählen dürfen. Zu klären gilt jetzt noch, wer das „passive" Wahlrecht hat, wer also alles gewählt werden darf. Auf jeden Fall müssen die Arbeitnehmer zu dem Betrieb gehören, für den der Betriebsrat gewählt wird. Hierzu zählen nach Paragraph 5 des Betriebsverfassungsgesetzes z.B. auch die Auszubildenden und die Heimarbeiter (§ 5 Abs. 1 BetrVG).
Manche Arbeitgeber sehen es nicht gerne, wenn sich seine Mitarbeiter für den Betriebsrat engagieren. Deswegen gibt es auch einen Sonderkündigungsschutz für die drei Initiatoren einer Betriebsratswahl. Dieser Kündigungsschutz endet sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses (§ 15 Absatz 3a Satz 1 KSchG). Kommt die Wahl nicht zustande, dann dauert der Schutz bis drei Monate nach Einladung oder Antragsstellung. Wer inzwischen schon Wahlvorstand oder auch Betriebsratskandidat geworden ist, wird ebenfalls besonders vor Kündigungen geschützt (§ 15 Abs. 3 KSchG).
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