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Viele Menschen leiden an allergischen Beschwerden. Ein Teil davon ist berufsbedingt – ausgelöst durch Stoffe, mit denen Betroffene im Job arbeiten. So sind beispielsweise Kontaktekzeme auf dem Vormarsch – auch befeuert durch Hygiene- und Schutzmaßnahmen während der CoV-Pandemie. Im Büro ist es oft die Klimaanlage, die allergische Reaktionen auslöst. Was tun? Welche Rechte und Pflichten haben Arbeitnehmer?
© AdobeStock | F8/Suport Ukraine
Durch einen häufigen Kontakt mit bestimmten Substanzen entwickeln Betroffene eine Sensibilisierung, die zur Allergie werden kann. Symptome können dann z.B. Hautausschläge oder Atemwegsbeschwerden sein. Die meisten beruflich bedingten Erkrankungen in Deutschland betreffen die Haut. Bei 90 bis 95 Prozent dieser Hautprobleme handelt es sich um Kontaktekzeme – meist an den Händen. Vielleicht haben Sie schon mal vom dem Friseurekzem gehört?
Eine weitere häufige berufsbedingte Erkrankung ist das Asthma bronchiale. In drei von vier Fällen liegen allergische Prozesse zugrunde, wie z.B. das Bäckerasthma durch Mehlstaub. Wie diese Bezeichnungen schon vermuten lassen: Es gibt Berufsgruppen, die besonders allergiegefährdet sind. Neben den Bäckern und Friseuren sind das u.a. Mitarbeiter der Holz- und Metallverarbeitung, der Landwirtschaft, des Gesundheitsdienstes (Atemwegsallergien) und Beschäftigte in Pflegeberufen, Bauberufen und Reinigungskräfte (Hautallergien).
Gut zu wissen:
Der Betriebsrat hat bei Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG).
Treten im Job Kontaktallergien auf, können Sie als Betroffener nach dem „Stop-Prinzip“ vorgehen:
Nutzen Sie Ihre Mitbestimmungsrechte bei der Gefährdungsbeurteilung und den damit verbundenen Schutzmaßnahmen! Als Betriebsrat sind Sie oft erster Ansprechpartner für die Belegschaft. Nehmen Sie Kollegen, die über allergische Symptome klagen, ernst und prüfen Sie, ob die aktuelle Gefährdungsbeurteilung bereits Schutzmaßnahmen vorsieht oder Lücken aufweist.
Außerdem können Sie als Betriebsrat
Es ist wichtig, dass Sie als Betriebsrat eng mit dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern zusammenarbeiten, um eine akzeptable Lösung alle Parteien zu finden. Verweisen Sie betroffene Mitarbeiter außerdem an den Betriebsarzt oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Diese können weitere Schritte einleiten und den allergiegeplagten Kollegen helfen.(sw)
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