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SBV

Die digitale Wahlversammlung im Praxistest

Fragen und Antworten zur SBV-Wahl

Erkennen Sie sich wieder? Sie bereiten gerade die digitale Wahlversammlung vor und plötzlich haben Sie viele Fragen hinsichtlich der praktischen Durchführung. Das Gesetz hilft hier nicht weiter, deshalb bringt unser erfahrener Wahlreferent Marc Feurer Licht ins Dunkel.

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Stand:  5.8.2022
Lesezeit:  03:45 min
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SBV: Die digitale Wahlversammlung im Praxistest | © Adobe | ParamePrizma

1. Kann die Wahl im vereinfachten Wahlverfahren auch hybrid stattfinden?

Die Wahlversammlung gleichzeitig als Präsenzveranstaltung und per Video- und Telefonkonferenz durchzuführen, dürfte derzeit unzulässig sein. Denn in § 20 Abs. 5 SchwbVWO wird nicht die „Teilnahme“ mittels Video- und Telefonkonferenz ermöglicht, sondern ist nur von der „Durchführung“ auf diesem Weg die Rede.

Wird die Wahlversammlung mittels Video- und Telefonkonferenz durchgeführt, können – solange der Ausschluss Dritter sichergestellt ist – aber auch mehrere Kollegen vor einem Bildschirm an der Video- und Telefonkonferenz teilnehmen; ob dies von zu Hause oder am Arbeitsplatz erfolgt, spielt hierbei dann keine Rolle.

Es empfiehlt sich, Wahlhelfer zu bestellen, die den Wahlleiter bei den praktischen Arbeiten unterstützen.

2. Muss der Wahlleiter die nachfolgende Briefwahl allein durchführen?

Im vereinfachten Wahlverfahren ist zunächst nur vorgesehen, dass auch in der digitalen Wahlversammlung ein Wahlleiter bestimmt wird, der dann die Briefwahl organisiert und durchführt. Es empfiehlt sich in diesem Fall, Wahlhelfer zu bestellen, die den Wahlleiter bei den praktischen Arbeiten unterstützen (z. B. beim Zusammenstellen und Versenden der Briefwahlunterlagen). Denkbar ist auch, dass in der digitalen Wahlversammlung eine Stellvertretung des Wahlleiters bestellt wird, falls dieser bei der Durchführung der Briefwahl verhindert ist (z. B. aufgrund von Krankheit oder Urlaub).

3. Haben Wahlberechtigte auch ohne Teilnahme an der digitalen Wahlversammlung ein Stimmrecht?

Da der Gesetzgeber hier keine Klarstellung vorgenommen hat, gibt es derzeit unter Juristen unterschiedliche Meinungen:

a)  Kein Stimmrecht für Nichtteilnehmer

Hier wird argumentiert, dass im vereinfachten Wahlverfahren nur derjenige wählen darf, der auch persönlich an der Wahlversammlung teilgenommen hat. Für die digitale Wahlversammlung würde – in Ermangelung einer gesetzlichen Norm – daher nichts anderes gelten.

b) Stimmrecht für Nichtteilnehmer

Die Vertreter dieser Ansicht gehen davon aus, dass die Einführung der digitalen Wahlversammlung die Teilnahme an der Wahlversammlung als Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts aufgehoben hat. Zudem sei die Beschränkung des Wahlrechts ein so starker Eingriff in demokratische Grundsätze, dass hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Regelung notwendig sei. Es sei auch nicht einleuchtend, dass ein Teilnehmer, der nur wenige Minuten auf der digitalen Wahlversammlung anwesend war und daher z. B. nicht an der Kandidatenfindung teilgenommen hat, dann dennoch wahlberechtigt sei nach Ansicht der Vertreter von Meinung a).

ifb-Empfehlung:

Die Möglichkeit der digitalen Wahlversammlung wurde sehr kurzfristig und ohne praktische Umsetzungshinweise in die Wahlordnung aufgenommen; aktuell (STand: 05.08.2022) liegt keine Rechtsprechung zu der Thematik vor und es mag für beide Argumentationen gute Gründe geben. Um die Rolle der SBV im Betrieb oder der Dienststelle zu stärken und ihr eine möglichst breite Wählerunterstützung zuzusichern, empfehlen wir Variante b) (Stimmrecht für Nichtteilnehmer).

4. Wer bestimmt den Zeitpunkt für den Rücklauf der Briefwahlunterlagen nach der digitalen Wahlversammlung?

Für die Festlegung der Fristen dürfte die Wahlversammlung selbst zuständig sein, der Wahlleiter kann einen entsprechenden Beschluss auf der Versammlung einholen. Die Wahlunterlagen sollten zeitnah nach der Versammlung verschickt werden. Als Rücklauffrist empfiehlt sich ein Zeitraum von mindestens zehn Tagen.

5. Woher bekommt der Wahlleiter die Adressen der Wähler und wie steht es um den Datenschutz?

Da der Wahlleiter die Briefwahlunterlagen „den Wahlberechtigten unaufgefordert zu übersenden“ hat (§ 20 Abs. 5 SchwbVWO i.V.m. § 11 SchwbVWO), braucht er deren aktuelle Adressen. Der Arbeitgeber muss ihm diese zur Verfügung stellen, ansonsten würde eine unzulässige und verbotene Behinderung der Wahl vorliegen (§ 177 Abs.6 SGB IX i.V.m. § 20 BetrVG). Unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten ist die Übermittlung der Beschäftigtendaten zulässig, da der Arbeitgeber hier seiner Pflichterfüllung nachkommt (§ 26 Abs. 3 BDSG).

Auch im digitalen Wahlverfahren muss eine öffentliche Stimmenauszählung stattfinden.

6. Öffentliche Stimmenauszählung

Auch im digitalen Wahlverfahren muss eine öffentliche Stimmenauszählung stattfinden. Ort und Zeitpunkt kann durch die Wahlversammlung festgelegt und in gleicher Weise wie die Einladung zur digitalen Wahlversammlung an geeigneten Stellen im Betrieb bekannt gemacht werden. Auch eine zusätzliche elektronische Veröffentlichung ist denkbar.

7. Ein oder zwei Stimmzettel bei einer digitalen Wahlversammlung?

Im Falle einer digitalen Wahlversammlung wird die nachgelagerte Briefwahl auf einem Stimmzettel durchgeführt, in dem getrennt die Stimmabgabe für die Vertrauensperson und für die Stellvertreter erfolgt. Das ergibt sich aus dem Verweis in § 20 Absatz 5 SchwbVWO auf § 11 SchwbVWO, denn § 11 SchwbVWO spricht von „dem Stimmzettel und dem Wahlumschlag“. Auch hier liegt somit ein Unterschied zu einer Wahlversammlung in Präsenz vor, denn dort werden für die Wahl der Vertrauensperson und anschließend der Stellvertreter zwei getrennte Stimmzettel verwendet.

8. Wie kann sichergestellt werden, dass Dritte vom Inhalt der digitalen Wahlversammlung keine Kenntnis erlangen?

Notwendig dürfte wenigstens eine in Textform gehaltene Versicherung jedes Teilnehmers sein (z. B. per Mail oder im Chat), dass weder Dritte im Raum sind, die von der Versammlung Kenntnis nehmen könnten, noch eine Aufzeichnung stattfindet.

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