Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Hinweisgeberschutzgesetz ist auf dem Weg

Whistleblowing-Gesetz seit 02. Juli 2023 in Kraft!

Wer Missstände im Unternehmen melden will, für den gibt es nun einen gesetzlichen Rahmen: Seit dem 02. Juli 2023 ist das Whistleblower-Gesetz in Kraft. Es ist ein Kompromiss: Im Vermittlungsausschuss verständigte man sich auf ein paar Änderungen, z.B. bei der Möglichkeit anonymer Meldungen. Was ist jetzt für Betriebsräte zu tun?

Stand:  3.7.2023
Lesezeit:  02:45 min
Whistleblowergesetz | © Adobe | fotomek

Achtung:  Ab dem 2. Juli 2023 ist das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft. Ab dem 18. Dezember 2023 gilt das auch für kleinere Unternehmen zwischen 50 und 249 Beschäftigten. Das heißt: Das neue Gesetz verpflichtet Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten, ein internes Hinweisgebersystem einzurichten.

Lesen Sie dazu auch den aktuellen Artikel zum Hinweisgeberschutzgesetz!

Das war ein langer Weg: Das Plenum des Bundestages hat am 11. Mai 2023 einem Kompromiss zum „Hinweisgeberschutzgesetz“ zugestimmt. Es ist die dritte Runde, nach erfolglosen ersten Versuchen einigte man sich im Vermittlungsausschuss. Diese Einigung katapultiert das Whistleblowergesetz schon einen Tag später in den Bundesrat: Dort erfolgte am 12. Mai 2023 die Zustimmung – einstimmig! –, so dass das Gesetz nun in Kraft tritt.

Es gab ein paar Kompromisse im Vermittlungsausschuss.

Das ist jetzt neu

Was ist nun neu im „Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“?

Es gab ein paar Kompromisse im Vermittlungsausschuss. Dieser enthält insbesondere Änderungen:

  •        zu den Meldewegen für anonyme Meldungen – Unternehmen werden nicht verpflichtet, die Abgabe anonymer Meldungen zu ermöglichen; diese sollen aber weiterhin bearbeitet werden. Hinweisgeber sollen die Meldung bei einer internen Meldestelle bevorzugen, wenn „intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann“ und keine Repressalien befürchtet werden.
  •        zu Bußgeldern – die maximale Höhe für Bußgelder, falls eine Meldung behindert oder Repressalien ergriffen werden, liegt nun bei 50.000 Euro (statt 100.000 Euro).
  •        zum Anwendungsbereich des Gesetzes – Informationen über Verstöße fallen nur noch in den Anwendungsbereich des Gesetzes, wenn sie sich z.B. auf den Arbeitgeber bzw. das Unternehmen beziehen.

Schnelle Behebung von gravierenden Missständen.

Vorsichtiger Optimismus

Man habe im Vermittlungsausschuss „eine gute Einigung erzielen“ können, so Bundesjustizminister Marco Buschmann. Es gehe nicht um Denunziantentum und Lappalien, „sondern um die schnelle Behebung von gravierenden Missständen“, sagte Benjamin Strasser, parlamentarischer Staatssekretär im Bundesjustizministerium.

Baden-Württembergs Innenminister Thomas Strobl äußerte sich noch drastischer: In der Sache habe man ein von der Berliner Ampel ins Werk gesetztes „Bürokratiemonster“ abgewendet.

Andere beklagten hingegen die Streichung des ursprünglich vorgesehenen Schmerzensgeldes für „immateriellen Schäden“ von Whistleblowern.

Und Bitkom meint: „Der Gesetzgeber sollte das Hinweisgeberschutzgesetz als Gesetz auf Probe ausbilden“.

Es drohen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro.

Was bedeutet das für Sie als Betriebsrat?

Machen Sie sich zügig vertraut mit den Regelungen! Denn alle Unternehmen ab 50 Mitarbeiter müssen sichere interne Meldekanäle schaffen, über die eine vertrauliche Meldung von Missständen möglich ist – mündlich, schriftlich oder persönlich. Bei Nichtbeachtung, falls eine Meldung behindert oder Repressalien ergriffen werden, drohen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro.

Gut zu wissen:  Für Unternehmen bis 249 Beschäftigte gibt es eine Übergangszeit bis zum 17.12.2023.

EU-Vertragsverletzungsverfahren läuft noch

Mit anderthalb Jahren Verspätung ist es also "geschafft" – das Gesetz wird am 02. Juli 2023 in Kraft treten.

Trotzdem läuft gegen Deutschland ein EU-Vertragsverletzungsverfahren. Denn tatsächlich hätte das Gesetz eigentlich bis Dezember 2021 in Kraft treten müssen. Medienberichten zufolge kostet das ca. 61.000 Euro täglich als Strafe. (cbo)

Kontakt zur Redaktion Kollegen empfehlen
Drucken

Das könnte Sie auch interessieren

Die älteste Interessenvertretung im deutschen Profifußball

Im Profifußball geht es um Millionen! Das gilt allerdings nur für die auf dem Rasen. Oft wird übe ...

Diese Gesetze sollten Betriebsräte kennen

Das Wissen um die richtigen Gesetze hilft! Einige Rechtsgrundlagen muss deshalb jeder Interessenvert ...

Dürfen Arbeitnehmer Weihnachtspräsente annehmen?

Eine Flasche Wein, ein Paket mit Lebkuchen oder ein Gutschein: Viele Kunden und Zulieferer bedanken ...