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SBV: Wahlfehler vermeiden

SBV-Wahl

Gerade ist noch Frühling, da müssen Schwerbehindertenvertreter schon an den Herbst denken. Denn am 1. Oktober gehen die regelmäßigen SBV-Wahlen los. Nur wer die Wahlvorschriften richtig kennt, vermeidet das Risiko von Fehlern. So hat die Wahlanfechtung keine Chance!

Stand:  2.5.2018
Lesezeit:  03:00 min
wahlfehler-vermeiden | © AdobeStock | 22508965 | eb-picture

Die Vertretung der Interessen der schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen erfolgt durch eine Vertrauensperson, die Schwerbehindertenvertretung (SBV). Gewählt wird sie, wenn im Betrieb wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind. Die Amtszeit beträgt vier Jahre.

Welche Betriebe wählen?

Die nächsten SBV-Wahlen finden zwischen dem 1. Oktober und dem 30. November statt. Aber nicht in allen Betrieben!
Hat ein Betrieb bisher keine SBV, dann kann jederzeit eine SBV-Wahl eingeleitet werden – vorausgesetzt, es sind wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt. Das Gleiche gilt für Betriebe, deren SBV sowie die Stellvertreter zurückgetreten oder in Rente gegangen sind.
Betriebe, in denen die amtierende Vertrauensperson erst ab November 2017 im Amt ist, wählen erst im Herbst 2022 wieder.

Und wie funktioniert es?

Gewählt wird neben der Schwerbehindertenvertretung (Vertrauensperson) wenigstens ein stellvertretendes Mitglied. Die Wahl der Schwerbehindertenvertretung erfolgt nach der Wahlordnung (SchwbVWO).
Bei der Wahl der SBV gilt es, einige Besonderheiten zu beachten. Nur wer die Wahlvorschriften gut kennt, kann eine ordnungsgemäßen Wahl durchführen – und geht nicht das Risiko ein, dass die Wahl unwirksam ist und angefochten werden kann.

Richtiges Wahlverfahren

Zunächst ist zu unterscheiden, ob die Wahl im Rahmen eines „förmlichen" oder eines „vereinfachten" Wahlverfahrens durchzuführen ist. Hierfür ist die Zahl der Wahlberechtigten am Tag der Einleitung der Wahl maßgebend. Stichtag ist im förmlichen Wahlverfahren das Wahlausschreiben, im vereinfachten Wahlverfahren die Einladung zur Wahlversammlung.
Für das förmliche Wahlverfahren müssen im Betrieb insgesamt mindestens 50 Wahlberechtigte beschäftigt sein; oder der Betrieb muss aus räumlich weit auseinanderliegenden Teilen bestehen. In allen anderen Fällen ist im vereinfachten Verfahren zu wählen.
Achtung, es besteht keine freie Wahl zwischen den Verfahren! Wird im falschen Wahlverfahren gewählt, so ist die Wahl anfechtbar.

Kandidaten

Weit verbreitetet ist der Irrtum ist, dass nur (Schwer-)Behinderte in die SBV gewählt werden können – das stimmt nicht! Kandidaten müssen über 18 Jahre sein, dem Betrieb seit sechs Monaten angehören und in den Betriebsrat wählbar sein (leitende Angestellte sind nicht wählbar). Und auch Betriebsräte dürfen für die SBV kandidieren. Ein solches Doppelamt ist erlaubt.

Wählerkreis

Wahlberechtigt sind alle im Betrieb beschäftigten schwerbehinderten und ihnen gleichgestellte Menschen. Auf Alter, Dauer und Art der Tätigkeit kommt es nicht an. Maßgeblich ist allein die tatsächliche Beschäftigung zum Zeitpunkt der Wahl.

Kosten

Die durch die Wahl der Schwerbehindertenvertretung entstehenden Kosten sind vom Arbeitgeber zu tragen. Die entsprechenden Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes werden sinngemäß angewendet.

Schulungsanspruch

Der Arbeitgeber hat auch die Kosten der Schulungen zu tragen, die zur ordnungsgemäßen Vorbereitung und Durchführung der Wahl nötig sind. Diese Chance sollten alle an der Wahl Beteiligten nicht verpassen.

Fazit | © Getty Images/Mann
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