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Urlaubszeit: Ersatzmitglieder richtig laden zur Betriebsratssitzung

Wann ist ein Betriebsrat verhindert?

Sommer, Sonne, Ferienzeit! In den Sommermonaten sind traditionell einige Betriebsratsmitglieder im Urlaub. Für die Ersatzmitglieder heißt das: Mehr mitwirken im Gremium. Denn bei einer Verhinderung ist ein Ersatzmitglied zur Sitzung einzuladen. Worauf müssen Betriebsratsvorsitzende jetzt achten?

Stand:  27.6.2022
Lesezeit:  03:00 min
Ersatzmitglieder richtig laden zur Betriebsratssitzung | © AdobeStock_ s_l

Im Sommer heißt es oft: Bühne frei für die Ersatzmitglieder! Denn sobald ein Betriebsratsmitglied in Urlaub ist, wird in der Regel das entsprechende Ersatzmitglied geladen.

Urlaub als vorübergehende Verhinderung

Kann ein BR-Mitglied nicht an der Betriebsratssitzung teilnehmen, muss eine Info an den Betriebsratsvorsitzenden her; und zwar „unverzüglich“ und „unter Angabe der Gründe“ (§ 29 Abs. 2 BetrVG). Der Urlaub gehört zu diesen Fällen der vorübergehenden Verhinderung: Ein Ersatzmitglied wird geladen.

Betriebsratsmitglieder dürfen trotz Urlaub an der Betriebsratssitzung teilnehmen.

BR-Sitzung trotz Urlaub?

Ab und zu kommt es vor, dass Betriebsräte trotz Urlaub an der Sitzung teilnehmen möchten, z.B. wenn ihnen ein Thema besonders am Herzen liegt. Und das geht! Betriebsratsmitglieder dürfen trotz Urlaub an der Betriebsratssitzung teilnehmen. In diesem Fall liegt keine Verhinderung vor und kein Ersatzmitglied ist zu laden.

Andersrum gilt: Wenn der BRV es bei einer echten Verhinderung versäumt, ein Ersatzmitglied zu laden ist das ein formeller Fehler, der zu nichtigen Beschlüssen führen kann.

Für die Auswahl des „richtigen“ Ersatzmitglieds hilft § 25 Abs. 2 BetrVG.

Wann und wer ist bei Verhinderung zu laden?

Das Ersatzmitglied rückt in den Betriebsrat nach, wenn ein ordentliches Mitglied zeitlich begrenzt, also für einen absehbaren Zeitraum verhindert ist. So steht es in § 25 Abs. 1 BetrVG. Und für die Auswahl des „richtigen“ Ersatzmitglieds hilft § 25 Abs. 2 BetrVG:

„Die Ersatzmitglieder werden unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 der Reihe nach aus den nichtgewählten Arbeitnehmern derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Ist eine Vorschlagsliste erschöpft, so ist das Ersatzmitglied derjenigen Vorschlagsliste zu entnehmen, auf die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl der nächste Sitz entfallen würde. Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt, so bestimmt sich die Reihenfolge der Ersatzmitglieder unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 nach der Höhe der erreichten Stimmenzahlen.“

Das bedeutet: Wurde der Betriebsrat nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt, rückt grundsätzlich das Ersatzmitglied nach, das auf derselben Liste wie das verhinderte Mitglied hinter den gewählten Mitgliedern nächstplatziert ist. Bei der Mehrheitswahl ist die Anzahl der Stimmen entscheidend – immer unter Berücksichtigung der Quotenregelung des § 15 Abs. 2 BetrVG! (CB)

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