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Welche Maßnahmen sind aus betriebswirtschaftlichen Gründen nötig und welche nicht? Meist sieht die Geschäftsleitung das völlig anders als die Belegschaft. Ohne Wirtschaftsausschuss haben Betriebsrat und Arbeitnehmer hier schlechte Karten. Dabei ist es ganz einfach, einen Wirtschaftsausschuss zu gründen!
© s_l
Im Wirtschaftsausschuss geht es um die Zukunft Ihres Unternehmens und die Sicherung der Arbeitsplätze. Denn: Die Jobs der Kollegen hängen unmittelbar von der wirtschaftlichen Lage Ihrer Firma ab. Deshalb kommt im Wirtschaftsausschuss alles, was die Unternehmens- und Personalplanung betrifft, auf die Tagesordnung.
Die Informationsrechte des Wirtschaftsausschusses reichen weit – Sie müssen sie nur richtig anwenden. Denn das Unternehmen muss den Wirtschaftsausschuss umfassend und rechtzeitig über die wirtschaftlichen Angelegenheiten informieren und diese mit ihm beraten. Dazu gehören:
Für erfolgreiche Arbeit im Wirtschaftsausschuss (WA) braucht man betriebswirtschaftliches Know-how. Vom WA-Einsteiger bis zum Spezialwissen. Aber dürfen die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses wie Betriebsräte eine Schulung besuchen?
Hierzu gibt es zwei Ausgangslagen: Sind Sie als Betriebsrat gleichzeitig im Wirtschaftsausschuss aktiv? Dann haben Sie auch für Wirtschaftsausschuss-Seminare einen Schulungsanspruch nach § 37 Abs. 6 BetrVG. Wichtig ist hier, wie bei allen Schulungen für den Betriebsrat, dass die vermittelten Inhalte erforderlich sind. Aber was ist mit Mitgliedern im Wirtschaftsausschuss, die nicht im Betriebsrat sind?
Bei diesen Wirtschaftsausschussmitgliedern ist der Arbeitgeber oft der Meinung, dass § 37 Abs. 6 BetrVG kein Schulungsanspruch für diese Mitglieder regelt. Aber in der Praxis sieht das anders aus! Hier wird als vorherrschenden Rechtsmeinung ebenfalls der § 37 Abs. 6 BetrVG angewendet und wird auch von höchstrichterlicher Seite unterstützt. (vgl. Fitting, 26. Aufl., § 37 BetrVG, Rn. 180 & § 107 BetrVG, Rn. 25 jeweils m.w.N.)
Nutzen Sie Ihren Schulungsanspruch und holen Sie sich das nötige Wissen. In unseren Seminaren bleiben keine Fragen offen.
Welche Maßnahmen sind aus betriebswirtschaftlichen Gründen nötig und welche nicht? Meist sieht die Geschäftsleitung das völlig anders als die Belegschaft. Ohne Wirtschaftsausschuss haben Betriebsrat und Arbeitnehmer hier schlechte Karten. Dabei ist es ganz einfach, einen Wirtschaftsausschuss zu bilden!
Um einen Wirtschaftsausschuss zu gründen, sind weder die Zustimmung der Firmenleitung noch eine Wahl durch die Belegschaft nötig!
Nach § 106 Abs. 1 S. 1 BetrVG ist in Unternehmen mit in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern ein WA zu bilden. Der Wirtsschaftsausschuss wird für das ganze Unternehmen gebildet – unabhängig davon, wie viele Betriebe dem Unternehmen angehören. Allerdings muss in mindestens einem der Betriebe ein Betriebsrat vorhanden sein. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ist die Bildung eines WA Pflicht. Das gilt auch, wenn der Hauptsitz des Unternehmens im Ausland liegt. Ausnahme sind Tendenzbetriebe nach § 118 BetrVG. Sie fallen nicht unter diese Vorschrift.
Der Wirtschaftsausschuss wird durch den Betriebsrat oder den Gesamtbetriebsrat berufen. Eine Zustimmung der Firmenleitung oder eine Wahl durch die Belegschaft ist nicht nötig!
Der WA besteht aus mindesten 3 und höchstens 7 Mitgliedern, die vom Betriebsrat oder vom Gesamtbetriebsrat bestellt werden, der mindestens einen Vertreter in den WA entsenden muss.
Betriebsrat oder Gesamtbetriebsrat bestimmen die Wirtschaftsausschussmitglieder, die sie für geeignet halten. Voraussetzung, um Mitglied im Wirtsschaftsausschuss zu werden, ist die Zugehörigkeit zum Unternehmen. Zur Ausübung des Amtes sollen die WA-Mitglieder die erforderliche fachliche und persönliche Eignung besitzen. Ein Zwang zur Übernahme des Amtes besteht nicht. Eine Ausnahme gilt jedoch für Betriebsratsmitglieder.
Wurde der Wirtschaftsausschuss durch den Betriebsrat bestellt, endet seine Amtszeit mit der des Betriebsrats. Wurde der Wirtschaftsausschuss durch den Gesamtbetriebsrat bestellt, endet die Amtszeit, wenn die Amtszeit der Mehrheit der GBR- Mitglieder abgelaufen ist.
Nach § 108 BetrVG soll der Wirtschaftsausschuss monatlich einmal zusammenkommen. Stehen weitreichende Veränderungen im Unternehmen an, kann der WA auch in kürzeren Zeitabständen zusammentreten. An den Sitzungen des WA hat der Unternehmer oder ein Vertreter teilzunehmen.
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