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Bleibt ein Betriebsrat einer vom Arbeitgeber finanzierten Weiterbildung fern und nimmt stattdessen ohne Erlaubnis an einer privaten Verabredung teil, kann eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sein.
Landesarbeitsgericht Niedersachen, Beschluss vom 28. Februar 2024, 13 TaBV 40/23
Der Betriebsratsvorsitzende einer Niederlassung eines großen Versandhändlers war zu einer Weiterbildungsveranstaltung angemeldet. Die Kosten in Höhe von 2.000 Euro wurden vom Arbeitgeber übernommen. Das Betriebsratsmitglied nahm jedoch nicht an der Schulung teil, sondern fuhr in einen anderen Ort, um dort ein Café zu besuchen und anschließend bei seiner ehemaligen Ehefrau zu übernachten. Als der Arbeitgeber davon erfuhr, kündigte er dem Arbeitnehmer außerordentlich. Der Betriebsrat stimmte dieser Kündigung nicht zu, sodass der Arbeitgeber die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats vor Gericht beantragte.
Das Gericht gab der Klage des Arbeitgebers statt, und wies die Beschwerden des lokalen Betriebsrats und des Betriebsratsvorsitzenden gegen die erstinstanzliche Entscheidung zurück. Es kam nach Anhörung von Zeugen und der Einlassung des Betriebsratsvorsitzenden zu der Überzeugung, dass in dem Handeln ein Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten vorliege. Der Argumentation des Arbeitgebers, der Betriebsratsvorsitzende habe die Zeiten seiner Betriebsratstätigkeit absichtlich falsch dokumentiert, wurde insoweit gefolgt. Dieses Verhalten würde auch eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.
Nach der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts einigten sich die beiden Parteien auf einen Aufhebungsvertrag. Der weitere Rechtsweg ist damit ausgeschlossen. Der Fall zeigt, dass die bewusste falsche Dokumentation von Arbeitszeiten keine Lappalie ist. Hier hilft dann auch kein besonderer Kündigungsschutz mehr. Der Grundsatz „ohne Arbeit, kein Lohn“ gibt den Tenor vor: Die Hauptleistungspflicht im Arbeitsverhältnis ist die Erbringung der geschuldeten Leistung.
(sts)
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