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Das Vorbeschäftigungsverbot gemäß § 14 Abs. 2 S. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber sieht eine Befristung des Arbeitsverhältnisses ohne Sachgrund zwischen denselben Vertragsparteien nur einmal für den Zeitraum von bis zu zwei Jahren vor. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), die besagt, dass Arbeitsverträge erneut sachgrundlos befristet werden dürfen, wenn zwischen den Arbeitsverhältnissen ein Zeitraum von mehr als drei Jahren liegt, ist verfassungswidrig.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 06. Juni 2018, 1 BvL 7/14, 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14
Mehrere Arbeitnehmer haben auf Entfristung ihrer Arbeitsverträge geklagt. Die jeweiligen Arbeitsverhältnisse waren sachgrundlos befristet worden, obwohl die Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber bereits zuvor beschäftigt gewesen waren. Sie sind deshalb der Meinung, dass die zuletzt vereinbarte sachgrundlose Befristung aufgrund der jeweiligen Vorbeschäftigung bei dem Arbeitgeber gegen das Vorbeschäftigungsverbot aus § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG verstößt. Das Arbeitsgericht ging aufgrund der Rechtsprechung des BAG davon aus, dass eine erneute sachgrundlose Befristung zulässig ist, wenn zwischen den einzelnen Arbeitsverhältnissen mindestens drei Jahre liegen. Die Entfristungsklage blieb daher erfolglos. Dagegen ging einer der Arbeitnehmer nun mit einer Verfassungsbeschwerde vor.
Das Bundesverfassungsgericht gab dem Arbeitnehmer Recht und bestätigte die Entfristung.
Nach § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG seien sachgrundlose Befristungen zwischen denselben Vertragsparteien auf die erstmalige Begründung eines Arbeitsverhältnisses beschränkt. Jede erneute sachgrundlose Befristung mit demselben Arbeitnehmer sei verboten. Diese Regelung sei grundsätzlich mit den verfassungsrechtlichen Maßgaben vereinbar, da dadurch Kettenbefristungen verhindert und die unbefristete Dauerbeschäftigung als Regelbeschäftigungsform gesichert werde. Der Staat komme damit seiner Pflicht nach, die strukturell unterlegenen Arbeitnehmer zu schützen. Zwar komme auch dem Interesse der Arbeitgeber an Flexibilisierung einiges Gewicht zu, ihnen stünden aber auch Alternativen zur Verfügung (z.B. die Befristung mit Sachgrund).
Die Auslegung des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG durch das BAG, dass eine erneute sachgrundlose Befristung zwischen denselben Vertragsparteien immer dann zulässig sei, wenn zwischen den Arbeitsverhältnissen ein Zeitraum von mehr als drei Jahren liege, sei nicht verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber habe sich klar gegen eine solche Befristung entschieden. Richterliche Rechtsfortbildung dürfe den deutlichen Willen des Gesetzgebers nicht übergehen und durch ein eigenes Regelungsmodell ersetzen.