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Wird ein Busfahrer wegen Handynutzung am Steuer gekündigt, ist eine anschließende lebenslange Beschäftigungssperre im gesamten Unternehmen, falls dies eine marktbeherrschende Stellung innehat, rechtswidrig.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 21. August 2023, VI-6 U 1/223
Ein Busfahrer einer Verkehrsgesellschaft wurde von einem Fahrgast gefilmt, als er während der Fahrt sein Handy benutzte. Daraufhin informierte der Fahrgast den Arbeitgeber über das Verhalten des Fahrers. Die Verkehrsgesellschaft kündigte im Anschluss dem Busfahrer und verbot ihm künftig lebenslang den Einsatz auf allen Buslinien, die von der Gesellschaft betrieben werden. Diese Sperre hielt der Busfahrer für unverhältnismäßig und erhob Klage vor dem Landgericht, da es sich um eine zivilrechtliche Angelegenheit handelte. Denn dadurch sei es ihm nahezu unmöglich, eine neue Stelle in der Nähe seines Wohnorts zu finden, da die Verkehrsgesellschaft fast das gesamte Verkehrsnetz in der Umgebung betreibe. Damit käme die Sperre einem Berufsverbot gleich.
Das Gericht gab der Klage des Busfahrers statt. So habe der Verkehrsbetrieb mit der Sperre seine marktbeherrschende Stellung im Linienverkehr der Region missbraucht. Auch sei das Vorgehen mit einem Berufsverbot gleichzusetzen. Ferner träfen PKW-Fahrer bei der Handynutzung am Steuer nur ein Bußgeld und ein Punkt in Flensburg, Fahrverbote von drei Monaten nur in schweren Fällen. Daher sei im vorliegenden Fall eigentlich auch nur eine Abmahnung in Betracht gekommen. Sowohl die vom Verkehrsbetrieb verhängte lebenslange als auch die vom Landgericht in der Vorinstanz für angemessen erklärte fünfjährige Sperre seien daher im Ergebnis unverhältnismäßig.
Die unternehmerische Freiheit hat Grenzen, insbesondere oftmals dann, wenn das Unternehmen eine marktbeherrschende Stellung (Monopol) einnimmt. Das Grundrecht des Busfahrers auf freie Berufsausübung darf hier nicht unverhältnismäßig eingeschränkt werden. Auch das eingebrachte Argument des Verkehrsbetriebs, die Sperre sei zum Schutz der Fahrgäste gerechtfertigt, konnte am Ausgang des Verfahrens letztlich nichts mehr ändern.
Das Urteil ist rechtskräftig. (sts)