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Infiziert mit dem Elch-Virus? Streit landet vor Gericht

Innerhalb eines Betriebsratsgremiums kam es zu einem kuriosen Streit: Der Betriebsratsvorsitzende möchte erreichen, dass einem anderen Mitglied des Betriebsrats untersagt wird zu behaupten, er habe sie mit dem Elch-Virus infiziert. Elch-Virus, gibt’s das überhaupt? Und was sagt das Gericht dazu? 

LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 13.6.2024, 5 SaGa 294/24 

Stand:  16.12.2024
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Das ist passiert

Ein Arbeitnehmer – zugleich Betriebsratsvorsitzender – möchte im Rahmen einer einstweiligen Verfügung erreichen, dass einer Kollegin untersagt wird zu behaupten, zu wiederholen, zu verbreiten oder in sonstiger Weise zu erklären, er habe sie mit dem Elch-Virus infiziert. Weil er viel mit der Geschäftsleitung, mit Mitarbeitern und anderen Betriebsratsmitgliedern sprechen müsse sei es wichtig, dass niemand so einer Behauptung Glauben schenken würde. Er versicherte an Eidesstatt, dass er nicht mit dem Elch-Virus infiziert sei.  

Die beklagte Betriebsrätin sagt, sie habe gar nicht behauptet, dass ihr Kollege mit dem Elch-Virus infiziert sei.  

Der Fall landete zunächst vor dem Arbeitsgericht Brandenburg – Gerichtstag Luckenwalde (7 Ga 5012/23), später dann in zweiter Instanz vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg.

Das entschied das Gericht

Sowohl das Arbeitsgericht Brandenburg – Gerichtstag Luckenwalde als auch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg wiesen den Antrag zurück.  

Selbst wenn die beklagte Arbeitnehmerin wirklich eine Bemerkung über die Infektion mit dem Elch-Virus gemacht hätte, fehle es an einer unwahren Tatsachenbehauptung. Eine Erkrankung beim Menschen mit dem Elch-Virus gebe es nicht. Bei dem Elch-Virus handele es sich um eine ansteckende Hirnkrankheit, die sich bei Elchen und Rentieren ausbreite. Eine Übertragung auf den Menschen sei bisher nicht nachgewiesen worden. Selbst wenn nicht auszuschließen sei, dass dieser Virus in den nächsten Jahren auf einen Menschen überspringen könnte, habe sich diese Befürchtung bislang nicht bewahrheitet – und kennen würde das Elch-Virus in der Regel auch niemand. Es gebe Viruserkrankungen, die nur bei Tieren vorkommen und nicht auf Menschen übertragen werden können; wie zum Zeitpunkt der Entscheidung auch der Elch-Virus. Unvoreingenommene Beobachter würden nicht von einer Ansteckungsgefahr ausgehen und in der Äußerung, mit dem Elch-Virus infiziert worden zu sein, eine Tatsachenbehauptung sehen. Sowohl die Geschäftsleitung als auch Kollegen und Mitarbeiter könnten weiterhin ohne Ansteckungsgefahr mit dem Betriebsratsvorsitzenden sprechen. Bei Behauptung einer nichtexistierenden menschlichen Erkrankung liege auch keine Ehrverletzung vor. 

Bedeutung für die Praxis

Spannend an dem Fall ist – neben dem erstaunlichen Geschehen im Gremium rund um ein beim Menschen nicht existierendes Elch-Virus – dass acht Betriebsratsmitglieder vor dem Arbeitsgericht wortgleich formulierte eidesstattliche Versicherungen abgegeben hatten, die behauptete Äußerung so verstanden und insbesondere auf eine der BSE-Infektion vergleichbare Erkrankung geschlossen zu haben.  

Aber auch das änderte am Fall nichts, denn selbst wenn die beklagte Betriebsrätin die Äußerung vorgenommen auch ernst gemeint hätte: Ob eine Behauptung einen Tatsachenkern zum Inhalt hat hängt nicht davon ab, ob sie ernst gemeint ist. Bei der Behauptung einer nichtexistierenden menschlichen Erkrankung liege keine Ehrverletzung vor. Außerdem gehöre es zu den Gefahren des täglichen Lebens, dass Menschen sich mit Viruserkrankungen infizieren. Dies sei keine Stigmatisierung. (cbo)

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