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Eine betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung ist nicht vergleichbar mit einer individualvertraglichen Abmahnung. Es besteht kein Anspruch des Betriebsrats auf Entfernung einer betriebsverfassungsrechtlichen Abmahnung. Wurden beleidigende oder unrichtige Äußerungen getätigt, welche jedoch nur der verletzten Person gegenüber geäußert wurden, so besteht auch kein Anspruch auf Widerruf der Äußerung.
Arbeitsgericht Magdeburg, Entscheidung vom 12.01.2022, 10 BV 43/21
Im Rahmen von Verhandlungen über einen Firmentarifvertrag kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Betriebsrat und der Arbeitgeberin. Als Reaktion auf ein Schreiben des Betriebsrats folgte eine „Abmahnung“ der Arbeitgeberin gegenüber dem Betriebsrat. Darin wird ein Verstoß gegen die Neutralitätspflicht des Betriebsrats gerügt und auf die Möglichkeit der Auflösung des Betriebsrats hingewiesen. Außerdem sollte das Schreiben zu den Betriebsratsunterlagen genommen werden.
Hiergegen wehrt sich der Betriebsrat. Er verlang die Entfernung der Abmahnung aus den Akten der Arbeitgeberin, da diese unzulässig sei, und fordert den Widerruf der Äußerung.
Das Arbeitsgericht wies die Anträge des Betriebsrats zurück. Das als „Abmahnung“ bezeichnete Schreiben sei nicht mit einer Abmahnung im individualrechtlichen Sinne vergleichbar. Im Verhältnis Arbeitnehmer – Arbeitgeber dient eine Abmahnung zum einen als Hinweis auf die vertraglichen Pflichten und deren Verletzung (Rügefunktion) und zum anderen als Aufforderung zur Einhaltung der vertraglichen Pflichten unter Androhung von Konsequenzen im Falle einer erneuten Pflichtverletzung (Warnfunktion).
Erfolgt eine Abmahnung ohne rechtliche Grundlage, z.B. weil sie unrichtige Tatsachen enthält, so hat der betroffene Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte (§§ 242, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB). Eine unwirksame Abmahnung in der Personalakte verletzt das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers, da hierdurch das berufliche Fortkommen beeinträchtigt wird.
Im Gegensatz dazu besteht im Verhältnis Betriebsrat – Arbeitgeber keine schuldrechtliche Verbindung, es gibt keine Personalakte und die berufliche Entwicklung des Betriebsrats kann auch nicht beeinträchtigt werden.
Eine „Abmahnung“ gegenüber dem Betriebsrat stellt auch keine Vorstufe zum Auflösungsantrag gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG dar. Sie ist weder erforderlich noch von Bedeutung. Wäre ein Auflösungsantrag allerdings gerechtfertigt, stellt eine Abmahnung ein milderes Mittel dar. Ist das nicht der Fall und die „Abmahnung“ wird allein als Druckmittel gegenüber dem Betriebsrat angewendet, um ihn bei der Wahrung seiner Aufgaben rechtswidrig zu behindern, so wäre ein Unterlassungsanspruch nach §78 BetrVG gerechtfertigt.
Den Antrag des Betriebsrats auf Widerruf der Äußerung lehnte das Gericht ebenfalls ab. Da die Aussage der Arbeitgeberin eine Rechtsauffassung und damit eine Meinungsäußerung darstellt, könne keine Rücknahme der Äußerung gefordert werden. Nur unrichtige Tatsachenbehauptungen, welche der Wahrheitsprüfung zugänglich sind, könnten widerrufen werden.
Erteilt Ihr Arbeitgeber dem Betriebsrat eine „Abmahnung“, lassen Sie sich nicht aus der Ruhe bringen. Solange dies kein milderes Mittel zur Auflösung des Betriebsrats darstellt, folgen hieraus weder Konsequenzen für das Gremium noch für die einzelnen Mitglieder. nw