Kündigung wegen Einhaltung der Covid-19-Quarantäne sittenwidrig

Erscheint ein Arbeitnehmer aufgrund behördlich angeordneter Quarantäne nicht zur Arbeit und wird ihm daraufhin gekündigt, so ist diese Kündigung sittenwidrig und damit unwirksam. Das entschied das Arbeitsgericht Köln. 

Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 15.04.2021, 8 Ca 7334/ 20 

Stand:  3.5.2021
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Das ist passiert: 

Der Arbeitnehmer ist als Dachdecker in einem Kleinbetrieb beschäftigt. Nachdem bekannt wurde, dass der Bruder seiner Freundin positiv auf Covid-19 getestet wurde, begab sich der Arbeitnehmer als dessen Kontaktperson auf telefonische Anordnung des Gesundheitsamts in häusliche QuarantäneAls er seinen Arbeitgeber hierüber informierte, bezweifelte dieser die Quarantäneanordnung und verlangte vom Arbeitnehmer eine schriftliche Bestätigung des Gesundheitsamtes. Diese forderte der Dachdecker auch telefonisch an. Nachdem nach mehreren Tagen immer noch keine schriftliche Bestätigung eintraf, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Dachdecker. Hiergegen klagte der Arbeitnehmer. 

Das entschied das Gericht: 

Das Arbeitsgericht (ArbG) Köln gab dem Arbeitnehmer rechtZwar sei im vorliegenden Fall das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar, so dass es für eine fristgerechte Kündigung keines Kündigungsgrundes bedurfte. Das Gericht war aber der Ansicht, dass die Kündigung sittenwidrig und treuwidrig sei. Der Arbeitnehmer habe sich schließlich an die behördlich angeordnete Quarantäne gehalten und sei deshalb – entgegen der Aufforderung des Arbeitgebers – nicht zur Arbeit erschienen. 

Praxishinweis: 

Auch wenn das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar ist, stehen Arbeitnehmer nicht völlig schutzlos dar. Zu beachten sind etwa die zivilrechtlichen Generalklauseln wie Sittenwidrigkeit (§§ 138 Bürgerliches Gesetzbuch) oder der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch), welche vor willkürlicheoder sachfremden Kündigungen schützen sollen. (ft) 

Hinweis: Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden. 

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