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Ein Arbeitnehmer muss sich in seiner Freizeit nicht danach erkundigen, ob sein Dienstplan geändert wurde

Muss sich ein Mitarbeiter in seiner Freizeit erkundigen, ob sein Dienstplan geändert worden ist? Nein, so das Landesarbeitsgericht LAG Schleswig-Holstein. Er ist auch nicht verpflichtet, ein Telefonat des Arbeitgebers entgegenzunehmen oder eine SMS zu lesen. Nimmt er eine Information über eine Dienstplanänderung nicht zur Kenntnis, geht ihm diese erst bei Dienstbeginn zu.

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2022, 7 ABR 41/20

Stand:  13.12.2022
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Das ist passiert

Der Arbeitgeber hatte den Dienstplan geändert und infolgedessen erschien ein Arbeitnehmer nicht zum Dienst. Begründung: Fehlende Kenntnisnahme dieser Änderung. Der Arbeitnehmer bot seine Arbeitsleistung für den Tag an, an dem er ursprünglich eingeteilt gewesen war - was der Arbeitgeber ablehnte. Vor Gericht begehrt der betroffene Arbeitnehmer die Berücksichtigung nicht gerechneter Arbeitszeit auf seinem Arbeitszeitkonto sowie die Entfernung einer Abmahnung aus seiner Personalakte.

Das entschied das Gericht

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Gutschrift der 11 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto für den betreffenden Tag zu. Der Anspruch beruht auf den §§ 611 a Abs. 2615 Satz 1 BGB.

Annahmeverzug setzt das Angebot der Arbeitsleistung voraus. Diese ist vom Arbeitnehmer gemäß § 294 BGB in eigener Person zur rechten Zeit am rechten Ort und in rechter Weise anzubieten. Dies hatte der Arbeitnehmer hier getan: Er hatte an jenem Tag um 07:30 Uhr seine Arbeitsleistung telefonisch bei dem zuständigen Arbeitszeitgestalter der Beklagten angeboten. Mit diesem Angebot hat er die von ihm geschuldete Arbeitsleistung zur rechten Zeit am rechten Ort erbracht. Dem Arbeitnehmer und jetzigen Kläger war ein unkonkreter Springerdienst im Sinne der Betriebsvereinbarung zugewiesen worden. In diesen Fällen war für das ordnungsgemäße Angebot an jenem Tag ein telefonisches Angebot bei dem Arbeitszeitgestalter ausreichend. Der Arbeitgeber hatte diesen Springerdienst nicht durch Ausübung ihres Direktionsrechts von einem unkonkreten auf einen konkreten Springerdienst nach der Betriebsvereinbarung konkretisiert.

Der Arbeitgeber konnte nicht nachweisen, dass dem Kläger die Mitteilung über die Änderung des Dienstplans zugegangen ist.

Den Vortrag des Klägers, er habe sich den Dienstplan im Internet nicht angeschaut, hat die Beklagte nicht widerlegt. Ihr bloßes Bestreiten mit Nichtwissen, dass dem Kläger die Dienstplanänderung nicht bekannt gewesen sei, reicht nicht aus, da die Beklagte für den Zugang ihrer Direktionsrechtsausübung als einer für sie günstige Tatsache darlegungs- und beweisbelastet ist.

Die Beklagte durfte und musste nach der Verkehrsanschauung damit rechnen, dass der Kläger die ihm übersandte SMS erst mit Beginn seines Dienstes um 07:30 Uhr zur Kenntnis nahm. Zu diesem Zeitpunkt ist der Kläger verpflichtet, seiner Arbeit nachzugehen und dazu gehört auch, die in seiner Freizeit bei ihm eingegangenen dienstlichen Nachrichten des Arbeitgebers zur Kenntnis zu nehmen.

Der Kläger hat sich auch nicht treuwidrig verhalten, indem er auf die Telefonate nicht reagiert, die SMS nicht zur Kenntnis genommen und auch nicht in den Dienstplan im Internet Einsicht genommen hat, um sich über seinen Dienstbeginn zu informieren.

Im Ergebnis ist der Arbeitgeber auch zur Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte des Klägers verpflichtet, da diese eine unzutreffende rechtliche Bewertung des Verhaltens des Klägers enthält.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil ist enorm detailliert verfasst und bietet zahlreiche Hinweise für gleichgelagerte oder ähnliche Fallkonstellationen. Das LAG hat die Revision zugelassen, es bleibt abzuwarten, wie das BAG die Angelegenheit abschließend beurteilt. (dz)

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