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Gehören Leiharbeitnehmer zum regelmäßigen Personalbestand eines Betriebs, sind sie bei der Feststellung der Belegschaftsstärke für die Anzahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder im Entleiherbetrieb mitzuzählen.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 18. Januar 2017, 7 ABR 60/15
In einem Unternehmen sind 488 Stammarbeitnehmer und 22 Leiharbeitnehmer beschäftigt (also insgesamt 510 Mitarbeiter). Der Betriebsrat wählte zwei seiner Mitglieder, die freigestellt werden sollten. Der Arbeitgeber lehnte die Freistellung des zweiten Betriebsratsmitglieds jedoch ab. Er meint, die Leiharbeitnehmer seien bei der Feststellung der Anzahl der Freistellungen nicht zu berücksichtigen. Erst ab 501 Arbeitnehmern kann nach § 38 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ein zweites Betriebsratsmitglied freigestellt werden. Da nur 488 Stammarbeitnehmer beschäftigt sind, sei nur ein Betriebsratsmitglied freizustellen.
Der Betriebsrat kann die Freistellung von zwei Mitgliedern beanspruchen. Beim Schwellenwert der Gremiumsgröße hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) bereits 2013 entschieden, dass Leiharbeitnehmer bei der Belegschaftsstärke mitzuzählen sind (ausführlich: BAG, Beschluss vom 13.03.2013, 7 ABR 69/11). Diese Rechtsprechung überträgt das Gericht nun auch auf die Freistellungsstaffel nach § 38 Abs. 1 Satz 1 BetrVG: Leiharbeitnehmer seien bei der Belegschaftsstärke demnach mitzuzählen, wenn sie zum regelmäßigen Personalbestand des Betriebs zählen. Denn: Sowohl § 9 als auch § 38 BetrVG dienten der sachgerechten Erfüllung der betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben des Betriebsrats. Der Umfang dieser Aufgaben sei typischerweise durch die Anzahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer, und damit auch durch Leiharbeitnehmer, bestimmt.
Hinweis für die Praxis:
Seit dem 01. April 2017 enthält § 14 Abs. 2 Satz 4 AÜG nun eine gesetzliche Regelung zur Behandlung von Leiharbeitnehmern im Entleiherbetrieb: „Soweit Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes […] eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Anteil von Arbeitnehmern voraussetzen, sind Leiharbeitnehmer auch im Entleiherbetrieb zu berücksichtigen.“ Der Gesetzgeber zählt Leiharbeitnehmer also pauschal mit – mit Ausnahme von § 112a BetrVG.
Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bleibt dennoch für Altfälle – also Sachverhalte, die zeitlich vor dem 01. April 2017 liegen – weiter relevant.