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Arbeitgeber müssen unter bestimmten Voraussetzungen leistungsgeminderte Arbeitnehmer nach der Rückkehr aus dem Krankenstand weiter beschäftigen.
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 14. Mai 2019, 9 Ca 135/18
Ein Arbeiter war seit 20 Jahren als Maschinen- und Anlagenbauer beschäftigt. Zuletzt war er u.a. für Sandstrahlarbeiten in einer engen Strahlkabine zuständig. Nach längerer Erkrankung und nachdem er kein Krankengeld mehr bekam, bot der Anlagenbauer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft an. Der Arbeitgeber verlangte eine ärztliche Bescheinigung zu Bestätigung der Arbeitsfähigkeit. Der Hausarzt attestierte daraufhin, dass der Mitarbeiter im Stande sei, alle Leistungen zu erbringen, die nicht in einer Kabine (Sandstrahlarbeiten) auszuführen sind. Nachdem der Arbeitgeber ihn nicht arbeiten ließ mit der Begründung, zu seinen bisherigen Aufgaben gehöre eben auch das Arbeiten in den Strahlkabinen und ein anderer Arbeitsplatz sei nicht frei, klagte der Anlagenbauer. Mit Erfolg!
Der Arbeitgeber habe eine Nebenpflicht zur leidensgerechten Beschäftigung. Diese ergebe sich aus § 241 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 611 Abs. 1 BGB. Das bedeute, er müsse gegenüber einem erkrankten Beschäftigten nach dessen Rückkehr im Rahmen des Direktionsrechts die zu erbringende Leistung innerhalb des arbeitsvertraglich vereinbarten Rahmens so regeln, dass dem Arbeitnehmer die Leistungserbringung wieder möglich werde. In Frage komme z.B. eine Umorganisation der ursprünglichen Arbeiten oder auch der Einsatz an einem ganz anderen Arbeitsplatz. Dies entscheide der Arbeitgeber nach seinem Ermessen.
Die Veränderung müsse der Arbeitgeber allerdings nur dann durchführen, wenn sie ihm auch zumutbar sei. Dies sei beispielsweise nicht der Fall, wenn betriebliche Gründe, wirtschaftliche Erwägungen oder Rücksichtnahmepflichten gegenüber anderen Beschäftigten der Neuregelung entgegenstünden.