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Der Kunde ist König? Nicht, wenn es um die Wahl des Geschlechts eines Beraters geht! Eine Kundin wollte die ihr zugewiesene Beraterin nicht akzeptieren. Sie begründet dies unter anderem damit, dass sie keine Frau wünsche. Die Arbeitgeberin kam dem Wunsch nach.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20.11.2024, 10 Sa 13/24
Bei einem Bauunternehmen traf eine Bauanfrage in. Durch das interne Verteilungssystem wurde die Anfrage der Bauinteressentin einer Architektin zugewiesen. Die Bauinteressentin wandte sich an den Regionalleiter der Architektin, weil sie keine Frau als Beraterin wollte. Der Regionalleiter kam dem Wunsch der potentiellen Kundin nach und übernahm die Betreuung selbst. Die Architektin beschwerte sich intern, schrieb die Kundin wieder auf sich um und kontaktierte sie erneut. Verärgert wandte diese sich wieder an den Regionalleiter und bestand auf einen Beraterwechsel. In dem Gespräch bedauerte sie zwar ihre zuvor getätigten Worte und erklärte ihren Wunsch nach einem Beraterwechsel damit, dass sie „kein gutes Gefühl“ habe. Am Ende blieb es aber dabei, dass die Architektin die Interessentin nicht betreute. Dadurch verlor sie die Chance auf eine hohe Provision im Fall eines Vertragsschlusses.
Die Architektin sah sich wegen ihres Geschlechts benachteiligt. Sie verklagte Ihre Arbeitgeberin und verlangte eine Entschädigung in Höhe von 84.300 Euro. In der ersten Instanz wurde die Klage vom Arbeitsgericht Freiburg vollständig abgewiesen.
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg sprach der Architektin eine AGG-Entschädigung in Höhe von 1.500 Euro zu.
Die Arbeitgeberin habe die Architektin durch den Entzug der Zuständigkeit für die Interessentin unmittelbar wegen ihres Geschlechts benachteiligt. Zwar sei die primäre Diskriminierung von der potenziellen Kundin ausgegangen, die Arbeitgeberin habe hierauf nur reagiert. Allerdings hätte die Arbeitgeberin im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Schutzpflichten aus § 12 Abs. 4 AGG beachten und entsprechend reagieren müssen, so das Gericht. Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten zu ergreifen, wenn Beschäftigte durch Dritte benachteiligt werden. Erst wenn diese Maßnahmen keine Lösung bringen, kann eine benachteiligende Handlung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen werden.
Im vorliegenden Fall hätte der Regionalleiter versuchen müssen, die Haltung der Kundin zu beeinflussen und zu verändern, indem er diese von der Eignung und Qualifikation der Beraterin zu überzeugen versucht, so das Gericht. Gerade mit Blick auf das zweite Gespräch, in dem die Kundin sich eher auf ihr „Gefühl“ berief, sei es nicht ausgeschlossen gewesen, dass die Kundin noch hätte umgestimmt werden können. Der Regionalleiter habe die Haltung dieser aber nur hingenommen und diese dadurch auf sich „überschrieben“. Eine Benachteiligung war nach Ansicht des Gerichts nicht gerechtfertigt.
Diskriminierung im Arbeitsleben hat viele Gesichter. Manche sind offensichtlich, manche verdeckt, manche passiert sogar – wie dieser Fall zeigt – durch Dritte. Wichtig für Sie als Betriebsrat: Gleichbehandlung, insbesondere die Einhaltung des AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) ist auch Aufgabe des Betriebsrates. Schauen Sie hin, kennen Sie Ihre Rechte und Möglichkeiten und unterstützen Sie Ihre Kolleginnen und Kollegen! (LG)