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Betrifft die Praxis des Arbeitgebers, die Drehkreuze für die Arbeitnehmer erst ab einer bestimmten Uhrzeit zu öffnen, die Ordnung des Betriebs im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG? Mit dieser Frage hat sich das Landesarbeitsgericht Hessen befasst.
LAG Hessen, Beschluss vom 08.02.2021, 16 TaBV 185/20
Die Beteiligten streiten über einen Unterlassungsantrag des Betriebsrats, Arbeitnehmern den Zugang zum Betrieb vor 5:45 Uhr, hilfsweise 5:30 Uhr, zu verwehren. Die betriebsübliche Arbeitszeit beginnt frühestens um 6:00 Uhr und endet spätestens um 0:30 Uhr. Die Öffnungszeiten des Betriebs sind nicht durch eine Betriebsvereinbarung geregelt. Im März 2020 stellte der Betriebsrat fest, dass sich die Drehkreuze durch den Werksausweis erst um 5:30 Uhr öffnen lassen. Er forderte die Arbeitgeber erfolglos auf, die Drehkreuze vor 5:30 Uhr mittels Werksausweis benutzen zu können.
Die Festlegung der Betriebsöffnungszeiten unterfällt der nicht mitbestimmten Organisation des Betriebs durch den Arbeitgeber, es bestehe daher kein Mitbestimmungsrecht seitens des Betriebsrats. Die „Ordnung des Betriebs“ des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG sei nicht gleichbedeutend mit dessen Organisation. Diese unterfalle nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats. Mit der Festlegung eines bestimmten Zeitpunkts, zu dem die Drehkreuze geöffnet werden, werde lediglich der Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsgelände vor der eigentlichen Arbeitsaufnahme festgelegt. Die Berechtigung hierzu folge unmittelbar aus dem Hausrecht des Arbeitgebers.
Die Entscheidung enthält außerdem interessante Hinweise dazu, was der Betriebsrat im Verfahren vorlegen muss, wenn der Arbeitgeber die wirksame Beschlussfassung zur Einleitung eines gerichtlichen Beschlussverfahrens mit Nichtwissen bestreitet. Der Betriebsrat habe dann Ladung, Tagesordnung und Beschlussfassung im Einzelnen darzulegen. Hierfür könne er eine Fotokopie der Sitzungsniederschrift über die Betriebsratssitzung vorlegen, aus der die Beschlussfassung ersichtlich ist. Das bloße Arbeiten im Home-Office stelle keinen Hinderungsgrund für die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung dar. Über die Teilnahme an Betriebsratssitzungen per Video- und Telefonkonferenz (vgl. § 129 BetrVG) sei vom Gremium durch Beschluss zu entscheiden. Insoweit gelte § 29 Absatz 3 BetrVG. (dz)