Liebe Nutzer,
für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.
Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team
Einem Lkw-Fahrer wurde nach zahlreichen Verkehrsverstößen der Führerschein entzogen. Nachdem er ohne Fahrerlaubnis seinen Beruf nicht mehr ausüben konnte, kündigte ihm der Arbeitgeber. Der Kläger wandte sich daraufhin an die Agentur für Arbeit und beantragte Arbeitslosengeld. Dies wurde ihm von der Behörde für die Dauer von zwölf Wochen verwehrt (Sperrzeit). Nach Ansicht der Behörde sei das Verhalten des Fahrers als grob fahrlässig im Hinblick auf die Herbeiführung seiner Arbeitslosigkeit zu bewerten. Der Lkw-Fahrer war anderer Ansicht und erhob Klage vor Gericht.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 19. April 2023, L 8 AL 1022/22
Einem Lkw-Fahrer wurde nach zahlreichen Verkehrsverstößen der Führerschein entzogen. Nachdem er ohne Fahrerlaubnis seinen Beruf nicht mehr ausüben konnte, kündigte ihm der Arbeitgeber. Der Kläger wandte sich daraufhin an die Agentur für Arbeit und beantragte Arbeitslosengeld. Dies wurde ihm von der Behörde für die Dauer von zwölf Wochen verwehrt (Sperrzeit). Nach Ansicht der Behörde sei das Verhalten des Fahrers als grob fahrlässig im Hinblick auf die Herbeiführung seiner Arbeitslosigkeit zu bewerten. Der Lkw-Fahrer war anderer Ansicht und erhob Klage vor Gericht.
Das Sozialgericht lehnte die Klage des Lkw-Fahrers ab. Der Bescheid der Behörde habe zurecht gem. § 159 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch III (SGB) eine Sperrzeit festgesetzt. So haben Berufskraftfahrer gegenüber ihrem Arbeitgeber die Nebenpflicht, Verkehrsverstöße zu unterlassen, die z.B. zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis führen könnten. Für den Kläger sei es erkennbar gewesen, dass bei einem weiteren Punkt im Verkehrszentralregister die Punkteschwelle überschritten werde und der Verlust der Fahrerlaubnis drohe. Eine grobe Fahrlässigkeit im Sinne des Sperrzeitrechts liege damit vor. Daran änderte auch die Verteidigung des Lkw-Fahrers nichts, dass er dachte, ein älterer Punkt sei bereits verfallen, sodass ein erneuter Verkehrsverstoß keine negativen Konsequenzen im Hinblick auf seinen Führerschein habe. Vielmehr werde dadurch deutlich, dass dem Kläger die Tragweite seiner Verstöße erkennbar war. Schließlich wäre es ihm auch möglich gewesen, bei der Fahrerlaubnisbehörde seinen aktuellen Punkteabstand abzufragen. Die Klage war daher abzuweisen.
Die Behörde prüft bei Beantragung von Arbeitslosengeld, ob ein „Verschulden“ des Antragstellers an der Beendigung der Beschäftigung vorliegt. Eine hohe Gefahr für die Verhängung einer Sperrfrist besteht regelmäßig zum Beispiel auch bei der Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags. Die anschließende Sperrzeit sollte daher in eine Abfindungsverhandlung mit eingepreist werden, um später kein böses Erwachen zu erleben.
Eine Revision wurde nicht zugelassen. (sts)